Artikel 7 VO (EG) 2008/1078
Erstattungsfähige Ausgaben
(1) Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur Ausgaben in Betracht, die folgende Kriterien erfüllen:
- a)
- Der Mitgliedstaat hat sie tatsächlich getätigt;
- b)
- sie betreffen eine im nationalen Programm vorgesehene Aktion;
- c)
- sie sind in der jährlichen Haushaltsvorausschätzung angegeben;
- d)
- sie fallen in eine der in Anhang I aufgeführten Kategorien;
- e)
- sie betreffen eine Aktion, die gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihren Durchführungsvorschriften festgelegten Bedingungen durchgeführt wird;
- f)
- sie sind identifizierbar und nachprüfbar und insbesondere in der Buchführung der Mitgliedstaaten und ihrer Partner erfasst;
- g)
- sie werden nach den geltenden Rechnungslegungsnormen bestimmt und entsprechen den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften;
- h)
- sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen den Anforderungen einer soliden Finanzverwaltung insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz;
- i)
- sie fallen während des im nationalen Programm vorgesehenen Zeitraums für die Durchführung der Aktion an.
(2) Erstattungsfähige Ausgaben werden getätigt für
- a)
-
die folgenden Datenerhebungstätigkeiten:
- —
-
Datenerhebung an den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten Beprobungsstellen durch direkte Probenahme oder Interviews und Befragungen;
- —
-
Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008;
- —
-
wissenschaftliche Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008;
- b)
-
die folgenden Datenverwaltungsaufgaben, die in dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm vorgesehen sind:
- —
-
Datenbank- und Websiteentwicklung;
- —
-
Dateneingabe (Speicherung);
- —
-
Kontrolle der Datenqualität und Validierung;
- —
-
Verarbeitung von Primärdaten zu detaillierten oder aggregierten Daten;
- —
-
Verarbeitung sozioökonomischer Primärdaten zu Metadaten;
- c)
-
die folgenden Datennutzungstätigkeiten, die in dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm vorgesehen sind:
- —
-
Zusammenstellung von Datensätzen und deren Verwendung zur Unterstützung wissenschaftlicher Analysen als Grundlage für Gutachten zur Bestandsbewirtschaftung;
- —
-
Schätzungen biologischer Parameter (Alter, Gewicht, Geschlecht, Geschlechtsreife und Fruchtbarkeit);
- —
-
Erstellung von Datensätzen für Bestandsbewertungen, bioökonomische Modellierung und entsprechende wissenschaftliche Analysen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.