Artikel 7 VO (EG) 2008/1078

Erstattungsfähige Ausgaben

(1) Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur Ausgaben in Betracht, die folgende Kriterien erfüllen:

a)
Der Mitgliedstaat hat sie tatsächlich getätigt;
b)
sie betreffen eine im nationalen Programm vorgesehene Aktion;
c)
sie sind in der jährlichen Haushaltsvorausschätzung angegeben;
d)
sie fallen in eine der in Anhang I aufgeführten Kategorien;
e)
sie betreffen eine Aktion, die gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihren Durchführungsvorschriften festgelegten Bedingungen durchgeführt wird;
f)
sie sind identifizierbar und nachprüfbar und insbesondere in der Buchführung der Mitgliedstaaten und ihrer Partner erfasst;
g)
sie werden nach den geltenden Rechnungslegungsnormen bestimmt und entsprechen den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften;
h)
sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen den Anforderungen einer soliden Finanzverwaltung insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz;
i)
sie fallen während des im nationalen Programm vorgesehenen Zeitraums für die Durchführung der Aktion an.

(2) Erstattungsfähige Ausgaben werden getätigt für

a)
die folgenden Datenerhebungstätigkeiten:

Datenerhebung an den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten Beprobungsstellen durch direkte Probenahme oder Interviews und Befragungen;

Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008;

wissenschaftliche Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008;

b)
die folgenden Datenverwaltungsaufgaben, die in dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm vorgesehen sind:

Datenbank- und Websiteentwicklung;

Dateneingabe (Speicherung);

Kontrolle der Datenqualität und Validierung;

Verarbeitung von Primärdaten zu detaillierten oder aggregierten Daten;

Verarbeitung sozioökonomischer Primärdaten zu Metadaten;

c)
die folgenden Datennutzungstätigkeiten, die in dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm vorgesehen sind:

Zusammenstellung von Datensätzen und deren Verwendung zur Unterstützung wissenschaftlicher Analysen als Grundlage für Gutachten zur Bestandsbewirtschaftung;

Schätzungen biologischer Parameter (Alter, Gewicht, Geschlecht, Geschlechtsreife und Fruchtbarkeit);

Erstellung von Datensätzen für Bestandsbewertungen, bioökonomische Modellierung und entsprechende wissenschaftliche Analysen.

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