Artikel 8 VO (EG) 2008/1078
Nicht erstattungsfähige Ausgaben
Folgende Ausgaben kommen nicht für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht:
- a)
- Gewinnspannen, etwaige Rückstellungen und nicht beitreibbare Forderungen;
- b)
- Schuldzinsen und Bankgebühren;
- c)
- durchschnittliche Arbeitskosten;
- d)
- indirekte Kosten z. B. für Gebäude und Gelände, Verwaltung, Hilfskräfte, Bürobedarf, Infrastruktureinrichtungen, Betriebs- und Wartungskosten wie Telekommunikationskosten, Waren und Dienstleistungen;
- e)
- Ausgaben für Geräte, die nicht für die Datenerhebung und -verwaltung verwendet werden, wie Scanner, Drucker, Mobiltelefone, Walkie-Talkies, Videogeräte und Kameras;
- f)
- Kauf von Fahrzeugen;
- g)
- Vertriebs-, Marketing- und Werbekosten zur Förderung des Produktabsatzes bzw. gewerblicher Tätigkeiten;
- h)
- Repräsentationskosten, es sei denn, sie werden von der Kommission als unbedingt notwendig für die Durchführung des nationalen Programms anerkannt;
- i)
- verschwenderische Ausgaben und Ausgaben für Werbung;
- j)
- Kosten, die sich auf andere, von Dritten finanzierte Programme/Vorhaben beziehen;
- k)
- Kosten, die sich auf Schutzrechte für die Ergebnisse der Arbeiten im Rahmen des nationalen Programms beziehen;
- l)
- erstattungsfähige Abgaben jeder Art (einschließlich Mehrwertsteuer);
- m)
- einem Mitgliedstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mittel;
- n)
- Wert von Sachleistungen;
- o)
- unnötige oder unbedachte Ausgaben.
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