Artikel 8 VO (EG) 2008/1078

Nicht erstattungsfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben kommen nicht für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht:

a)
Gewinnspannen, etwaige Rückstellungen und nicht beitreibbare Forderungen;
b)
Schuldzinsen und Bankgebühren;
c)
durchschnittliche Arbeitskosten;
d)
indirekte Kosten z. B. für Gebäude und Gelände, Verwaltung, Hilfskräfte, Bürobedarf, Infrastruktureinrichtungen, Betriebs- und Wartungskosten wie Telekommunikationskosten, Waren und Dienstleistungen;
e)
Ausgaben für Geräte, die nicht für die Datenerhebung und -verwaltung verwendet werden, wie Scanner, Drucker, Mobiltelefone, Walkie-Talkies, Videogeräte und Kameras;
f)
Kauf von Fahrzeugen;
g)
Vertriebs-, Marketing- und Werbekosten zur Förderung des Produktabsatzes bzw. gewerblicher Tätigkeiten;
h)
Repräsentationskosten, es sei denn, sie werden von der Kommission als unbedingt notwendig für die Durchführung des nationalen Programms anerkannt;
i)
verschwenderische Ausgaben und Ausgaben für Werbung;
j)
Kosten, die sich auf andere, von Dritten finanzierte Programme/Vorhaben beziehen;
k)
Kosten, die sich auf Schutzrechte für die Ergebnisse der Arbeiten im Rahmen des nationalen Programms beziehen;
l)
erstattungsfähige Abgaben jeder Art (einschließlich Mehrwertsteuer);
m)
einem Mitgliedstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mittel;
n)
Wert von Sachleistungen;
o)
unnötige oder unbedachte Ausgaben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.