Präambel VO (EG) 2008/1078

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts(1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik(2) wurde eine Grundlage für wissenschaftliche Analysen von Fischereien und für die Formulierung fundierter wissenschaftlicher Beratung für die Umsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik geschaffen.
(2)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 erstellt die Kommission ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten mehrjährige nationale Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten erstellen sollen.
(3)
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen im Bereich der Erhebung von Basisdaten vor. Nach Artikel 24 derselben Verordnung hat die Kommission jährlich über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Maßnahmen zu entscheiden.
(4)
In Anbetracht des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen die Vorschriften und Verfahren festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu beachten haben, um die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben im Bereich der Datenerhebung zu erhalten. Es empfiehlt sich, für den Fall des Verstoßes gegen diese Vorschriften und Verfahren den Ausschluss der Ausgaben von der Gemeinschaftsbeteiligung vorzusehen.
(5)
Die jährliche Gemeinschaftsbeteiligung sollte sich auf jährliche Haushaltsvorausschätzungen stützen, die unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten aufgestellten nationalen Programme bewertet werden sollten.
(6)
Um eine effiziente Zuteilung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen, sollte die jährliche Haushaltsvorausschätzung mit den im nationalen Programm vorgesehenen Tätigkeiten im Einklang stehen.
(7)
Um die Verfahren zu vereinfachen, müssen die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten bei der Einreichung der jährlichen Haushaltsvorausschätzung in Zusammenhang mit der Durchführung der nationalen Programme zu beachten haben, und das zu verwendende Format festgelegt werden. Als erstattungsfähig sind nur die Ausgaben einzustufen, die unmittelbar mit der Durchführung der nationalen Programme in Zusammenhang stehen, ordnungsgemäß belegt sind und von den Mitgliedstaaten tatsächlich getätigt wurden. In diesem Zusammenhang sind auch die Aufgaben und Pflichten der Partner und Unterauftragnehmer bei der Durchführung der nationalen Programme festzulegen.
(8)
Was die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der technischen Aspekte der mehrjährigen Programme betrifft, so sind die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die für die ordnungsgemäße Durchführung der nationalen Programme erforderlichen Mittel ändern können. Die Mitgliedstaaten sollten die Mittel auf andere Kostenkategorien übertragen dürfen, wenn dies als vorteilhaft für die Durchführung des nationalen Programms angesehen wird.
(9)
Es sind Vorschriften festzulegen, um sicherzustellen, dass die Anträge auf Ausgabenerstattung mit der Kommissionsentscheidung zur Genehmigung der jährlichen Gemeinschaftsbeteiligung im Einklang stehen. Die Vorschriften sollten auch das Verfahren der Einreichung und Genehmigung dieser Anträge regeln. Bei Anträgen, die diesen Vorschriften nicht genügen, sollten die entsprechenden Mittelbindungen gegebenenfalls aufgehoben werden.
(10)
Es empfiehlt sich, die Zahlungen in zwei Tranchen zu tätigen, damit die Mitgliedstaaten die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bereits während der Durchführung des Programms erhalten.
(11)
Damit die ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist, sollten die Kommission und der Rechnungshof überprüfen können, ob die Vorschriften der vorliegenden Verordnung eingehalten werden, und sie sollten hierzu alle für die Prüfungen und finanziellen Berichtigungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 relevanten Informationen erhalten.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

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