Artikel 1 VO (EG) 2008/109

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG können die folgenden Angaben gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel 15, 16, 17 und 19 der vorliegenden Verordnung zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben zugelassen worden sind:

a)
Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos,
b)
Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern.

2.
Der Einleitungssatz von Artikel 28 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Für gesundheitsbezogene Angaben, die nicht unter Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a fallen und unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden, gilt Folgendes:” .

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