Präambel VO (EG) 2008/109

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag(**),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006(***) regelt die Verwendung von Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie der Werbung dafür.
(2)
Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie den allgemeinen und besonderen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genügen und in den Gemeinschaftslisten zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgeführt sind. Diese Listen werden nach in jener Verordnung festgelegten Verfahren erstellt. Somit waren diese Listen nicht am 1. Juli 2007, dem Geltungsbeginn jener Verordnung, in Kraft.
(3)
Aus diesem Grund sieht die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Übergangsmaßnahmen für gesundheitsbezogene Angaben außer Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern vor.
(4)
Für gesundheitsbezogene Angaben im Hinblick auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos war keine Übergangsmaßnahme erforderlich. Aufgrund des Verbots von Angaben im Hinblick auf die Verhütung, Behandlung und Heilung von Krankheiten durch die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie Werbung hierfür(****) und die Einführung der neuen Kategorie von Angaben, die sich auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehen, durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätten Produkte mit solchen Angaben in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
(5)
Der Verweis auf Angaben im Hinblick auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern wurde erst zu einem sehr späten Zeitpunkt im Verfahren zur Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingefügt, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen. In der Gemeinschaft befinden sich jedoch bereits solche Angaben tragende Produkte auf dem Markt.
(6)
Damit es nicht zu Angebotsausfällen kommt, sollten für Angaben im Hinblick auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern dieselben Übergangsmaßnahmen gelten wie für andere gesundheitsbezogene Angaben.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Stellungnahme vom 26. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(**)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Januar 2008.

(***)

ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9. Berichtigte Fassung im ABl. L 12 vom 18.1.2007, S. 3.

(****)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/68/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 11).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.