ANHANG B VO (EG) 2008/1099

JÄHRLICHE ENERGIESTATISTIKEN

In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Regelungen für die Übermittlung für die jährliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Bestimmungen für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:

a)
Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember), beginnend mit dem Bezugsjahr 2022.
b)
Periodizität: Die Daten werden jährlich gemeldet.
c)
Frist für die Datenübermittlung: Die Daten sollten bis zum 31. Oktober des Jahres nach dem Berichtsjahr gemeldet werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
d)
Übermittlungsformat: Die Daten sollten nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard übermittelt werden.
e)
Übermittlungsverfahren: Die Daten sollten elektronisch an das zentrale Dateneingangsportal von Eurostat übermittelt oder in dieses hochgeladen werden.

Anhang A enthält Erläuterungen zu Begriffen, die im vorliegenden Anhang nicht erläutert werden.

1.
FESTE FOSSILE BRENNSTOFFE UND INDUSTRIELL ERZEUGTE GASE

1.1.
Infrage kommende Energieprodukte

Sofern nichts anders bestimmt ist, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.1 KOHLE (Feste fossile Brennstoffe und industriell erzeugte Gase) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben.

1.2.
Verzeichnis der Aggregate

Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
1.2.1.
VERSORGUNG
1.2.1.1.
Erzeugung
1.2.1.1.1.
Erzeugung unter Tage

Gilt nur für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle und Lignit.

1.2.1.1.2.
Erzeugung im Tagebau

Gilt nur für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle und Lignit.

1.2.1.2.
Eingänge aus anderen Quellen

Hier sind zwei Unterkategorien zu unterscheiden:

aufbereitete Schlämme, Mittelgut und sonstige weniger hochwertige Kohleprodukte, die nicht nach Kohlesorten klassifiziert werden können, einschließlich aus Abräumhalden und Abfallbehältern zurückgewonnener Kohle;

Eingänge aus anderen Quellen.

1.2.1.3.
Eingänge aus anderen Quellen: aus Mineralölprodukten

Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Torf sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

1.2.1.4.
Eingänge aus anderen Quellen: aus Erdgas

Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Torf sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

1.2.1.5.
Eingänge aus anderen Quellen: aus erneuerbaren Energiequellen

Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Torf, Ölschiefer und bituminöse Sande.

1.2.1.6.
Einfuhren
1.2.1.7.
Ausfuhren
1.2.1.8.
Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)
1.2.1.9.
Bestandsveränderungen
1.2.2.
UMWANDLUNGSSEKTOR
1.2.2.1.
Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
1.2.2.2.
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
1.2.2.3.
Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
1.2.2.4.
Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern
1.2.2.5.
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern
1.2.2.6.
Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern
1.2.2.7.
Steinkohlenbrikettfabriken
1.2.2.8.
Kokereien
1.2.2.9.
Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
1.2.2.10.
Gaswerke
1.2.2.11.
Hochöfen
1.2.2.12.
Kohleverflüssigung
1.2.2.13.
Für die Mischgaserzeugung
1.2.2.14.
Wasserstofferzeugung
1.2.2.15.
Nicht anderweitig genannt — Umwandlung
1.2.3.
ENERGIESEKTOR
1.2.3.1.
Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen
1.2.3.2.
Kohlebergwerke
1.2.3.3.
Steinkohlenbrikettfabriken
1.2.3.4.
Kokereien
1.2.3.5.
Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
1.2.3.6.
Gaswerke
1.2.3.7.
Hochöfen
1.2.3.8.
Erdölraffinerien
1.2.3.9.
Kohleverflüssigung
1.2.3.10.
Wasserstofferzeugung, Verflüssigung und Vergasung
1.2.3.11.
Nicht anderweitig genannt — Energie
1.2.4.
ÜBERTRAGUNGS- UND NETZVERLUSTE
1.2.5.
NICHTENERGETISCHE NUTZUNG
1.2.5.1.
Industrie-, Umwandlungs- und Energiesektor

Nichtenergetischer Verbrauch in allen Teilsektoren der Sektoren Industrie, Umwandlung und Energieerzeugung.

1.2.5.1.1.
Chemischer und petrochemischer Sektor

Abteilungen 20 und 21 der NACE nichtenergetischer Verbrauch von Kohle einschließlich der Verwendung als Ausgangsstoff zur Herstellung von Düngemitteln oder von anderen petrochemischen Produkten.

1.2.5.2.
Verkehrssektor

Nichtenergetischer Verbrauch in allen Teilsektoren des Verkehrssektors.

1.2.5.3.
Sonstige Sektoren

Nichtenergetischer Verbrauch im Rahmen von gewerblichen und öffentlichen Dienstleistungen, in Haushalten, in der Landwirtschaft sowie in „Nicht anderweitig genannt — Sonstige” .

1.2.6.
ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — INDUSTRIE
1.2.6.1.
Eisen und Stahl
1.2.6.2.
Chemische und petrochemische Industrie
1.2.6.3.
NE-Metallindustrie
1.2.6.4.
Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
1.2.6.5.
Fahrzeugbau
1.2.6.6.
Maschinenbau
1.2.6.7.
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
1.2.6.8.
Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak
1.2.6.9.
Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse
1.2.6.10.
Holz und Holzprodukte
1.2.6.11.
Baugewerbe/Bau
1.2.6.12.
Textilien und Leder
1.2.6.13.
Nicht anderweitig genannt — Industrie
1.2.7.
ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — VERKEHRSSEKTOR
1.2.7.1.
Eisenbahnverkehr
1.2.7.2.
Binnenschifffahrt
1.2.7.3.
Nicht anderweitig genannt — Verkehr
1.2.8.
ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — SONSTIGE SEKTOREN
1.2.8.1.
Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
1.2.8.2.
Haushalte
1.2.8.3.
Landwirtschaft
1.2.8.4.
Forstwirtschaft
1.2.8.5.
Fischerei
1.2.8.6.
Nicht anderweitig genannt — Sonstige
1.2.9.
EINFUHREN NACH DEM HERKUNFTSLAND UND AUSFUHREN NACH DEM BESTIMMUNGSLAND

Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Gilt für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Steinkohlenbriketts, Kokereikoks, Kohlenteer, Braunkohlenbriketts, Torf, Torfprodukte sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

1.2.10.
HEIZWERTE

Gilt für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Steinkohlenbriketts, Kokereikoks, Gaskoks, Kohlenteer, Braunkohlenbriketts, Torf, Torfprodukte sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

Für folgende Aggregate sind sowohl die Brutto- als auch die Nettoheizwerte anzugeben:

1.2.10.1.
Erzeugung
1.2.10.2.
Einfuhren
1.2.10.3.
Ausfuhren
1.2.10.4.
Einsatz in Kokereien
1.2.10.5.
Einsatz in Hochöfen
1.2.10.6.
Einsatz für die reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen, für die reine Wärmeerzeugung und für KWK-Anlagen
1.2.10.7.
Einsatz in der Industrie
1.2.10.8.
Andere Einsatzzwecke

1.3.
Maßeinheiten

Die Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben, außer für industriell erzeugte Gase (Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas, sonstiges Konvertergas), für die die gemeldete Menge in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben ist. Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.

1.4.
Ausnahmen und Befreiungen

Entfällt.

2.
ERDGAS

2.1.
Infrage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.

2.2.
Verzeichnis der Aggregate

Für E rdgas sind die folgenden Aggregate anzugeben:
2.2.1.
VERSORGUNG

Für den Versorgungssektor sind die gemeldeten Mengen sowohl als Mengen- als auch als Energieeinheiten anzugeben und sollen die Brutto- und Nettoheizwerte enthalten.

2.2.1.1.
Einheimische Erzeugung

Einschließlich Offshore-Erzeugung

2.2.1.1.1.
Begleitgas

Zusammen mit Rohöl gewonnenes Erdgas.

2.2.1.1.2.
Unabhängig vorhandenes Gas

Erdgas aus Lagerstätten, die nur gasförmige Kohlenwasserstoffe enthalten.

2.2.1.1.3.
Grubengas

In Kohlebergwerken oder Kohleflözen anfallendes Methan, das mit Rohrleitungen an die Oberfläche geleitet und in Kohlebergwerken verbraucht wird oder durch Rohrfernleitungen zu den Verbrauchern befördert wird.

2.2.1.2.
Eingänge aus anderen Quellen
2.2.1.2.1.
Eingänge aus anderen Quellen: Rohöl und Mineralölprodukte
2.2.1.2.2.
Eingänge aus anderen Quellen: Kohle
2.2.1.2.3.
Eingänge aus anderen Quellen: Erneuerbare Energien
2.2.1.2.4.
Eingänge aus anderen Quellen: Wasserstoff
2.2.1.3.
Einfuhren
2.2.1.4.
Ausfuhren
2.2.1.5.
Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)
2.2.1.6.
Bestandsveränderungen

Die Anfangs- und Endbestände sind getrennt als im Hoheitsgebiet des Staates und als im Ausland gelagerte Bestände anzugeben. „Bestände” sind die während eines beliebigen Input-Output-Zyklus verfügbare Gasmenge.

2.2.1.7.
Inlandsverbrauch (erfasst)
2.2.1.8.
Wiedergewinnbares Gas

Bezieht sich auf wiedergewinnbares Erdgas, das in speziellen Speichereinrichtungen gelagert wird (erschöpfte Gas- und/oder Ölfelder, Aquifer, Salzkavernen, gemischte Hohlräume oder Sonstiges) sowie auf gespeichertes Flüssigerdgas. Gaspolster sind auszunehmen. Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

2.2.1.9.
Abgeblasenes Gas

Die in der Produktionsstätte oder in der Gasaufbereitungsanlage an die Atmosphäre abgegebene Gasmenge. Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

2.2.1.10.
Abgefackeltes Gas

Die in Fackeln in der Produktionsstätte oder in der Gasaufbereitungsanlage verbrannte Gasmenge. Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

2.2.2.
UMWANDLUNGSSEKTOR
2.2.2.1.
Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
2.2.2.2.
Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern
2.2.2.3.
KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
2.2.2.4.
KWK-Anlagen von Eigenerzeugern
2.2.2.5.
Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
2.2.2.6.
Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern
2.2.2.7.
Gaswerke
2.2.2.8.
Kokereien
2.2.2.9.
Hochöfen
2.2.2.10.
Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse
2.2.2.11
Wasserstofferzeugung
2.2.2.12.
Nicht anderweitig genannt — Umwandlung
2.2.3.
ENERGIESEKTOR
2.2.3.1.
Kohlebergwerke
2.2.3.2.
Öl- und Gasförderung
2.2.3.3
Erdölraffinerien
2.2.3.4.
Kokereien
2.2.3.5.
Hochöfen
2.2.3.6.
Gaswerke
2.2.3.7.
Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen
2.2.3.8.
Verflüssigung (LNG) oder Vergasung
2.2.3.9.
Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse
2.2.3.10.
Wasserstofferzeugung, Verflüssigung und Vergasung
2.2.3.11.
Nicht anderweitig genannt — Energie
2.2.4.
ÜBERTRAGUNGSVERLUSTE
2.2.5.
NETZVERLUSTE
2.2.6.
VERKEHRSSEKTOR

Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

2.2.6.1.
Straßenverkehr
2.2.6.2.
Transport in Rohrfernleitungen
2.2.6.3.
Binnenschifffahrt
2.2.6.4.
Nicht anderweitig genannt — Verkehr
2.2.7.
INDUSTRIE

Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

2.2.7.1.
Eisen und Stahl
2.2.7.2.
Chemische und petrochemische Industrie
2.2.7.3.
NE-Metallindustrie
2.2.7.4.
Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
2.2.7.5.
Fahrzeugbau
2.2.7.6.
Maschinenbau
2.2.7.7.
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
2.2.7.8.
Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak
2.2.7.9.
Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse
2.2.7.10.
Holz und Holzprodukte
2.2.7.11.
Baugewerbe/Bau
2.2.7.12.
Textilien und Leder
2.2.7.13.
Nicht anderweitig genannt — Industrie
2.2.8.
SONSTIGE SEKTOREN

Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

2.2.8.1.
Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
2.2.8.2.
Haushalte
2.2.8.3.
Landwirtschaft
2.2.8.4.
Forstwirtschaft
2.2.8.5.
Fischerei
2.2.8.6.
Nicht anderweitig genannt — Sonstige
2.2.9.
EINFUHREN NACH DEM HERKUNFTSLAND UND AUSFUHREN NACH DEM BESTIMMUNGSLAND

Anzugeben sind sowohl die Gesamtmengen an Erdgas als auch der Flüssigerdgasanteil pro Herkunftsland der Einfuhren und pro Bestimmungsland der Ausfuhren.

2.2.10.
GASSPEICHERKAPAZITÄTEN

Getrennt für Gasspeicheranlagen und LNG-Terminals (hier ist zwischen Ein- und Ausfuhrterminals für Flüssigerdgas zu unterscheiden) anzugeben.

2.2.10.1.
Bezeichnung

Name des Standorts der Speicheranlage oder des LNG-Terminals.

2.2.10.2.
Typ (nur für Gasspeicheranlagen)

Speichertyp, z. B. erschöpftes Gasfeld, Aquifer, Salzkaverne usw.

2.2.10.3.
Arbeitskapazität

Für Gasspeicheranlagen: gesamte Gasspeicherkapazität abzüglich Gaspolster. Das Gaspolster ist das Gesamtvolumen an Gas, das als ständiger Lagerbestand benötigt wird, um während des gesamten Outputzyklus einen ausreichenden Druck im unterirdischen Speicher und eine ausreichende Lieferkapazität zu erhalten.

Für LNG-Terminals: gesamte Gasspeicherkapazität ausgedrückt als Äquivalent gasförmigen Gases.

2.2.10.4.
Spitzenoutput

Höchstmögliche Rate, zu der Gas aus dem jeweiligen Speicher entnommen werden kann; entspricht der maximalen Entnahmekapazität.

2.2.10.5.
Rückvergasungs- oder Verflüssigungskapazität (nur für LNG-Terminals)

Anzugeben sind die Rückvergasungskapazität für die Einfuhrterminals und die Verflüssigungskapazität für die Ausfuhrterminals.

2.3.
Maßeinheiten

Die Erdgasmengen sollten nach ihrem Energiegehalt angegeben werden, d. h. in TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts. Soweit Volumenangaben verlangt werden, steht die Einheit in 106 m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101325 Pa). Die Heizwerte sollten in kJ/m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101325 Pa) angegeben werden. Die Arbeitskapazität sollte in 106 m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101325 Pa) angegeben werden. Spitzenoutput, Rückvergasungs- und Verflüssigungskapazität sollten in 106 m3/Tag unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101325 Pa) angegeben werden.

3.
ELEKTRIZITÄT (STROM) UND WÄRME

3.1.
Infrage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft Wärme und Strom.

3.2.
Verzeichnis der Aggregate

Für Wärme und Strom sollten die folgenden Aggregate angegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
3.2.1.
STROM- UND WÄRMEERZEUGUNG

Für die in diesem Kapitel behandelten Strom- und Wärmeaggregate gelten die folgenden spezifischen Definitionen:

Bruttostromerzeugung: die Summe der von allen erfassten Anlagen (einschließlich Pumpspeicherwerke) erzeugten elektrischen Energie, gemessen an den Ausgangsklemmen der Hauptgeneratoren;

Bruttowärmeerzeugung: die gesamte von einer Anlage erzeugte Wärme, einschließlich der in Form heißer flüssiger oder gasförmiger Medien (Raumheizung, Heizung mit flüssigen Brennstoffen usw.) in den Hilfsaggregaten der Anlage eingesetzten Wärme und der Verluste durch Wärmeaustausch in der Anlage/im Netz sowie Wärme aus chemischen Prozessen, die als Primärträger eingesetzt wird;

Nettostromerzeugung: die Bruttostromerzeugung abzüglich der von den Hilfsaggregaten der Anlage verbrauchten elektrischen Energie und der Verluste in den Haupttransformatoren;

Nettowärmeerzeugung: die durch Messung der Vorlauf- und der Rücklauftemperatur ermittelte Wärmemenge, die an das Verteilernetz abgegeben wird.

Die Aggregate 3.2.1.1 bis 3.2.1.11 sind für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen und Eigenerzeuger getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Brutto- und die Nettostromerzeugung sowie die Brutto- und die Nettowärmeerzeugung für die reine Stromerzeugung, für die reine Wärmeerzeugung sowie für KWK-Anlagen getrennt anzugeben, soweit zutreffend. Für die Bruttostromerzeugung in KWK-Anlagen sollte die Unterkategorie für den vollständigen KWK-Modus angegeben werden. Für die Nettowärmeerzeugung in KWK-Anlagen sollte der Eigenverbrauch an Wärme getrennt angegeben werden.

3.2.1.1.
Kernkraftwerke
3.2.1.2.
Wasserkraft (gilt nur für die Stromerzeugung)
3.2.1.3.
Geothermische Energie
3.2.1.4.
Solarenergie
3.2.1.5.
Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie (gilt nur für die Stromerzeugung)
3.2.1.6.
Windkraft (gilt nur für die Stromerzeugung)
3.2.1.7.
Brennstoffe

Entzünd- oder brennbare Brennstoffe, bei deren Reaktion mit Sauerstoff Wärme in erheblicher Menge freigesetzt wird und die unmittelbar zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme verbrannt werden.

3.2.1.8.
Wärmepumpen (gilt nur für die Wärmeerzeugung)
3.2.1.9.
Elektrokessel (gilt nur für die Wärmeerzeugung)
3.2.1.10.
Wärme aus chemischen Prozessen

Wärme aus exothermen (ohne Energiezufuhr ablaufenden) Prozessen wie chemische Reaktionen. Ohne Abwärme aus endothermen Prozessen, die als Wärme aus dem jeweils verwendeten Brennstoff zu erfassen ist.

3.2.1.11.
Sonstige Quellen
3.2.2.
VERSORGUNG

Für 3.2.2.1 und 3.2.2.2 sollten die gemeldeten Mengen gemäß den Werten für die Aggregate 3.2.1.1 bis 3.2.1.11 angegeben werden.

3.2.2.1.
Gesamtbruttoerzeugung
3.2.2.2.
Gesamtnettoerzeugung
3.2.2.3.
Einfuhren

Strommengen gelten als Ein- bzw. Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wird Strom durch ein Land hindurch geleitet, so ist die Menge als Ein- und als Ausfuhr zu erfassen.

3.2.2.4.
Ausfuhren

Siehe Erläuterungen unter 3.2.2.3 „Einfuhren” .

3.2.2.5.
Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)
3.2.2.6.
Für Wärmepumpen (gilt nur für die Stromerzeugung)
3.2.2.7.
Für Elektrokessel (gilt nur für die Stromerzeugung)
3.2.2.8.
Für Pumpspeicherung — reine Pumpspeicherwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)
3.2.2.9.
Für Pumpspeicherung — gemischte Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)
3.2.2.10.
Für die Stromerzeugung (gilt nur für die Wärmeerzeugung)
3.2.2.11.
Für die Wasserstofferzeugung (Umwandlung)
3.2.3.
ÜBERTRAGUNGSVERLUSTE
3.2.4.
NETZVERLUSTE
3.2.5.
ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — VERKEHRSSEKTOR

Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

3.2.5.1.
Eisenbahnverkehr
3.2.5.2.
Transport in Rohrfernleitungen
3.2.5.3.
Straßenverkehr
3.2.5.4.
Binnenschifffahrt
3.2.5.5.
Nicht anderweitig genannt — Verkehr
3.2.6.
ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — SONSTIGE SEKTOREN
3.2.6.1.
Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
3.2.6.2.
Haushalte
3.2.6.3.
Landwirtschaft
3.2.6.4.
Forstwirtschaft
3.2.6.5.
Fischerei
3.2.6.6.
Nicht anderweitig genannt — Sonstige
3.2.7.
ENERGIESEKTOR

Ohne Eigenverbrauch von Anlagen für Pumpspeicherung, Wärmepumpen und Elektrokessel.

3.2.7.1.
Kohlebergwerke
3.2.7.2.
Öl- und Gasförderung
3.2.7.3.
Steinkohlenbrikettfabriken
3.2.7.4.
Kokereien
3.2.7.5.
Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
3.2.7.6.
Gaswerke
3.2.7.7.
Hochöfen
3.2.7.8.
Erdölraffinerien
3.2.7.9.
Nuklearindustrie
3.2.7.10.
Kohleverflüssigungsanlagen
3.2.7.11.
Verflüssigungs- (LNG) oder Rückvergasungsanlagen
3.2.7.12.
Vergasungsanlagen (Biogas)
3.2.7.13.
Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse
3.2.7.14.
Wasserstofferzeugung, Verflüssigung und Vergasung von Wasserstoff
3.2.7.16.
Holzkohlefabriken
3.2.7.17.
Nicht anderweitig genannt — Energie
3.2.8.
INDUSTRIE
3.2.8.1.
Eisen und Stahl
3.2.8.2.
Chemische und petrochemische Industrie
3.2.8.3.
NE-Metallindustrie
3.2.8.4.
Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
3.2.8.5.
Fahrzeugbau
3.2.8.6.
Maschinenbau
3.2.8.7.
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
3.2.8.8.
Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak
3.2.8.9.
Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse
3.2.8.10.
Holz und Holzprodukte
3.2.8.11.
Baugewerbe/Bau
3.2.8.12.
Textilien und Leder
3.2.8.13.
Nicht anderweitig genannt — Industrie
3.2.9.
EINFUHREN UND AUSFUHREN

Die Einfuhren von Strom und Wärme sind nach dem Herkunftsland, die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Siehe Erläuterungen unter 3.2.2.3 „Einfuhren” .

3.2.10.
NETTOERZEUGUNG VON EIGENERZEUGERN

Die Nettostrom- und -wärmeerzeugung von Eigenerzeugern sollten für reine Stromerzeugungsanlagen, für reine Wärmeerzeugungsanlagen und für KWK-Anlagen für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige getrennt angegeben werden:

3.2.10.1.
Energiesektor: Kohlebergwerke
3.2.10.2.
Energiesektor: Öl- und Gasförderung
3.2.10.3.
Energiesektor: Steinkohlenbrikettfabriken
3.2.10.4.
Energiesektor: Kokereien
3.2.10.5.
Energiesektor: Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
3.2.10.6.
Energiesektor: Gaswerke
3.2.10.7.
Energiesektor: Hochöfen
3.2.10.8.
Energiesektor: Erdölraffinerien
3.2.10.9.
Energiesektor: Kohleverflüssigungsanlagen
3.2.10.10.
Energiesektor: Verflüssigungs- (LNG) oder Rückvergasungsanlagen
3.2.10.11.
Energiesektor: Vergasungsanlagen (Biogas)
3.2.10.12.
Energiesektor: Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse
3.2.10.13.
Energiesektor: Holzkohlefabriken
3.2.10.14.
Energiesektor: Wasserstofferzeugung, Verflüssigung, Vergasung
3.2.10.15.
Energiesektor: Nicht anderweitig genannt — Energie
3.2.10.16.
Industrie: Eisen und Stahl
3.2.10.17.
Industrie: Chemische und petrochemische Industrie
3.2.10.18.
Industrie: NE-Metallindustrie
3.2.10.19.
Industrie: Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
3.2.10.20.
Industrie: Fahrzeugbau
3.2.10.21.
Industrie: Maschinenbau
3.2.10.22.
Industrie: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
3.2.10.23.
Industrie: Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak
3.2.10.24.
Industrie: Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse
3.2.10.25.
Industrie: Holz und Holzprodukte
3.2.10.26.
Industrie: Baugewerbe/Bau
3.2.10.27.
Industrie: Textilien und Leder
3.2.10.28.
Industrie: Nicht anderweitig genannt — Industrie
3.2.10.29.
Verkehrssektor: Eisenbahnverkehr
3.2.10.30.
Verkehrssektor: Transport in Rohrfernleitungen
3.2.10.31.
Verkehrssektor: Straßenverkehr
3.2.10.32.
Verkehrssektor: Nicht anderweitig genannt — Verkehr
3.2.10.33.
Sonstige Sektoren: Haushalte
3.2.10.34.
Sonstige Sektoren: Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
3.2.10.35.
Sonstige Sektoren: Land- und Forstwirtschaft
3.2.10.36.
Sonstige Sektoren: Fischerei
3.2.10.37.
Sonstige Sektoren: Nicht anderweitig genannt — Sonstige

3.2.11.
NETTOSTROMERZEUGUNG NACH SEKTOR

Nettostromerzeugung insgesamt sowie selbst verbrauchter Anteil (ohne Unterscheidung zwischen hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen und Eigenerzeugern) ist für Haushalte, gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen, den Energiesektor, die Industrie und sonstige Sektoren für jede der folgenden Brennstoffgruppen getrennt zu melden:

3.2.11.1.
Fotovoltaik
3.2.11.2.
Feste, flüssige und gasförmige Biobrennstoffe
3.2.11.3.
Sonstige erneuerbare Energien
3.2.11.4.
Erdgas
3.2.11.5.
Sonstige (nicht erneuerbare Energien)

3.2.12.
BRUTTOSTROM- UND -WÄRMEERZEUGUNG AUS BRENNSTOFFEN

Die Bruttostromerzeugung, die verkaufte Wärme und die aufgewendeten Brennstoffmengen und die in ihnen enthaltenen Gesamtenergiemengen auf der Grundlage der unten aufgelisteten Brennstoffe sind für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen und für Eigenerzeuger getrennt anzugeben. Für diese beiden Arten von Erzeugern sind die Stromerzeugung und die Wärmeerzeugung, sofern dies angebracht ist, für die reine Stromerzeugung, für die reine Wärmeerzeugung und für KWK-Anlagen getrennt anzugeben.

3.2.12.1.
Anthrazit
3.2.12.2.
Kokskohle
3.2.12.3.
Andere bituminöse Kohle
3.2.12.4.
Subbituminöse Kohle
3.2.12.5.
Lignit
3.2.12.6.
Torf
3.2.12.7.
Steinkohlenbriketts
3.2.12.8.
Kokereikoks
3.2.12.9.
Gaskoks
3.2.12.10.
Kohlenteer
3.2.12.11.
BKB (Braunkohlenbriketts)
3.2.12.12.
Ortsgas
3.2.12.13.
Kokereigas
3.2.12.14.
Hochofengas
3.2.12.15.
Sonstiges Konvertergas
3.2.12.16.
Torferzeugnisse
3.2.12.17.
Ölschiefer und bituminöse Sande
3.2.12.18.
Rohöl
3.2.12.19.
Erdgaskondensate (NGL)
3.2.12.20.
Raffineriegas
3.2.12.21.
Flüssiggas
3.2.12.22.
Naphta
3.2.12.23.
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
3.2.12.24.
Sonstiges Kerosin
3.2.12.25.
Gas-/Dieselöl
3.2.12.26.
Heizöl
3.2.12.27.
Bitumen
3.2.12.28.
Petrolkoks
3.2.12.29.
Sonstige Mineralölerzeugnisse
3.2.12.30.
Erdgas
3.2.12.31.
Industrieabfälle
3.2.12.32.
Siedlungsabfälle (erneuerbar)
3.2.12.33.
Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)
3.2.12.34.
Feste Biobrennstoffe
3.2.12.35.
Biogase
3.2.12.36.
Biodiesel
3.2.12.37.
Biobenzine
3.2.12.38.
Sonstige flüssige Biobrennstoffe
3.2.12.39.
Wasserstoff
3.2.13.
MAXIMALE ELEKTRISCHE NETTOLEISTUNG

Die Leistung ist zum 31. Dezember des betreffenden Berichtsjahrs und für die angegebenen Brennstoffe zu melden. Sie umfasst die elektrische Leistung der reinen Stromerzeugungsanlagen und der KWK-Anlagen. Folgende Angaben zur maximalen elektrischen Nettoleistung sind sowohl für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen als auch für Eigenerzeuger zu machen. Sie ist die Summe der maximalen Nettoleistungen jeder einzelnen Anlage während einer bestimmten Betriebsdauer. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Das sind in der Praxis 15 Betriebsstunden täglich oder mehr. Die maximale Nettoleistung ist die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann.

3.2.13.1.
Kernkraftwerke
3.2.13.2.
Reine Wasserkraftwerke
3.2.13.3.
Gemischte Wasserkraftwerke
3.2.13.4.
Reine Pumpspeicherwerke
3.2.13.5.
Geothermische Energie
3.2.13.6.
Fotovoltaische Energie
3.2.13.7.
Thermische Solarenergie
3.2.13.8.
Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie
3.2.13.9.
Windkraft
3.2.13.10.
Brennstoffe
3.2.13.10.1.
Art der Erzeugung: Dampf
3.2.13.10.2.
Art der Erzeugung: Anlagen mit Verbrennungsmotoren
3.2.13.10.3.
Art der Erzeugung: Gasturbinenanlagen
3.2.13.10.4.
Art der Erzeugung: Anlagen mit kombiniertem Kreislauf
3.2.13.10.5.
Art der Erzeugung: Sonstige
3.2.13.11.
Wasserstoff-Brennstoffzellen
3.2.13.12.
Sonstige Quellen
3.2.14.
MAXIMALE ELEKTRISCHE NETTOLEISTUNG DER MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBENEN ANLAGEN

Die maximale elektrische Nettoleistung der mit Brennstoffen betriebenen Anlagen ist sowohl für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen als auch für Eigenerzeuger anzugeben, und zwar getrennt für jeden der unten aufgeführten Anlagentypen. Zu den Mehrstoffanlagen zählen nur Anlagen, die ständig mit mehreren Brennstoffen betrieben werden können. Sind in einer Anlage mehrere Blöcke vorhanden, die mit unterschiedlichen Brennstoffen betrieben werden, so sind die einzelnen Blöcke den entsprechenden Typen von Einstoffanlagen zuzuordnen. Für jede Kategorie von Mehrstoffanlagen ist anzugeben, welche Brennstoffe hauptsächlich und welche alternativ verwendet werden.

3.2.14.1.
Einstoffanlagen (für alle Kategorien von Primärbrennstoffen)
3.2.14.2.
Mehrstoffanlagen für feste und flüssige Brennstoffe
3.2.14.3.
Mehrstoffanlagen für feste Brennstoffe und Erdgas
3.2.14.4.
Mehrstoffanlagen für flüssige Brennstoffe und Erdgas
3.2.14.5.
Mehrstoffanlagen für feste und flüssige Brennstoffe und Erdgas
3.2.15.
NEU INSTALLIERTE UND STILLGELEGTE ELEKTRISCHE LEISTUNG

Neu installierte Leistung ist die maximale elektrische Nettoleistung der Erzeugungsanlagen, die im Bezugsjahr in Betrieb genommen wurden. Stillgelegte Leistung ist die maximale elektrische Nettoleistung, die im Bezugsjahr außer Betrieb genommen wird.

Für alle unter 3.2.13 und 3.2.14 aufgeführten Brennstoffe ist die neue und die stillgelegte Leistung für das Bezugsjahr anzugeben.

3.2.16.
BATTERIEN

Die Speicher- oder Energieleistung einer Batterie entspricht der Gesamtenergiemenge, die in einer Batterie gespeichert werden kann. Die Nennleistungskapazität ist die maximale Entladung, die die Batterie erreichen kann, wenn sie vollständig geladen war. Nachfolgende Angaben sollten für an das Netz angeschlossene und zur Speicherung/zum Ausgleich genutzte Batterien gemacht werden. Es sind nur Batterien mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 MWh und nur der Austausch mit dem Netz anzugeben.

3.2.16.1.
Speicherkapazität von Batterien
3.2.16.2.
Nennleistungskapazität von Batterien
3.2.16.3.
Von Batterien ins Netz eingespeister Strom
3.2.16.4.
Zur Ladung von Batterien verwendeter Strom aus dem Netz

Alle vorstehenden Elemente sollten in folgende Größengruppen für die Speicherkapazität untergliedert werden:

1 MWh bis 10 MWh,

mehr als 10 MWh bis 100 MWh,

mehr als 100 MWh.

3.3.
Maßeinheiten

Strom sollte in GWh (Gigawattstunden), Wärme in TJ (Terajoule) und die Leistung in MW (Megawatt) angegeben werden. Für Batterien sollte die Speicherkapazität in MWh und die Nennleistungskapazität in MW angegeben werden. Wenn eine Meldung für andere Brennstoffe erforderlich ist, gelten die in den betreffenden Abschnitten dieses Anhangs für diese Brennstoffe definierten Einheiten.

4.
ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE

4.1.
Infrage kommende Energieprodukte

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.4 ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben.

4.2.
Verzeichnis der Aggregate

Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

4.2.1.
BEREITSTELLUNG VON ROHÖL, NGL, RAFFINERIEEINSATZMATERIAL, ZUSATZSTOFFEN UND ANDEREN KOHLENWASSERSTOFFEN

Für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten und sonstige Kohlenwasserstoffe sind die folgenden Aggregate anzugeben:
4.2.1.1.
Einheimische Erzeugung

Gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe.

4.2.1.2.
Eingänge aus anderen Quellen.

Gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.2.1.
Eingänge aus anderen Quellen: aus Kohle
4.2.1.2.2.
Eingänge aus anderen Quellen: aus Erdgas
4.2.1.2.3.
Eingänge aus anderen Quellen: aus erneuerbaren Energiequellen
4.2.1.2.4.
Eingänge aus anderen Quellen: aus Wasserstoff
4.2.1.3.
Rückläufe aus der petrochemischen Industrie

Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.4.
Übertragene Erzeugnisse

Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.5.
Einfuhren

Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL sollte das eigentliche Ursprungsland angegeben werden, bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten das Land des letzten Versands. Einschließlich aller Flüssiggase (z. B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden. Anmerkung: Jeglicher Handel mit Biokraftstoffen, die nicht Motorkraftstoffen beigemischt sind (d. h. in Reinform vorliegen), sollte hier nicht angegeben werden. Wiederausfuhren von Öl, das zur Weiterverarbeitung unter Zollverschluss eingeführt wurde, sollte als Ausfuhr des Produkts vom Verarbeitungsland in das Bestimmungsland angegeben werden.

4.2.1.6.
Ausfuhren

Die Anmerkung für Einfuhren (4.2.1.5) gilt auch für Ausfuhren.

4.2.1.7.
Direktverbrauch
4.2.1.8.
Bestandsveränderungen
4.2.1.9.
Erfasster Raffinerieeingang

Gemessene Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden.

4.2.1.10.
Raffinerieverluste

Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.

4.2.1.11.
Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums
4.2.1.12.
Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums
4.2.1.13.
Nettoheizwert
4.2.1.13.1.
Erzeugung (gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)
4.2.1.13.2.
Einfuhren (gilt nicht für Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)
4.2.1.13.3.
Ausfuhren (gilt nicht für Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)
4.2.1.13.4.
Gesamtdurchschnitt

4.2.2.
BEREITSTELLUNG VON ÖLPRODUKTEN

Die folgenden Aggregate gelten für Fertigerzeugnisse (Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin sowie der Anteil an Biobenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis einschließlich des Bioanteils, sonstiges Kerosin, Gas-/Dieselöl, schweres Heizöl mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse, Petrolkoks und sonstige Erzeugnisse). Direkt verfeuertes Rohöl und NGL sollten unter Lieferungen von Fertigerzeugnissen und Austausch zwischen Erzeugnissen ausgewiesen werden.
4.2.2.1.
Rohstoffeingänge
4.2.2.2.
Brutto-Raffinerieausstoß
4.2.2.3.
Recyclingprodukte
4.2.2.4.
Raffineriebrennstoff (Erdölraffinerien)

Einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.

4.2.2.4.1.
Für reine Stromerzeugungseinheiten/-anlagen
4.2.2.4.2.
Für KWK-Anlagen
4.2.2.4.3.
Für reine Wärmeerzeugungseinheiten/-anlagen
4.2.2.5.
Einfuhren

Auch hier gilt die Anmerkung zu Einfuhren in Abschnitt 4.2.1.5.

4.2.2.6.
Ausfuhren

Auch hier gilt die Anmerkung zu Einfuhren in Abschnitt 4.2.1.5.

4.2.2.7.
Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)
4.2.2.8.
Austausch zwischen Erzeugnissen
4.2.2.9.
Übertragene Erzeugnisse
4.2.2.10.
Bestandsveränderungen
4.2.2.11.
Anfangsbestände
4.2.2.12.
Endbestände
4.2.2.13.
Bestandsveränderungen bei hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

Veränderungen der Bestände der öffentlichen Versorgungsbetriebe, die anderweitig nicht unter Bestände und Bestandsveränderungen ausgewiesen sind. Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

4.2.2.14.
Durchschnittlicher Nettoheizwert

4.2.3.
LIEFERUNGEN AN DIE PETROCHEMISCHE INDUSTRIE

Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z. B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.
4.2.3.1.
Bruttolieferungen an die petrochemische Industrie
4.2.3.2.
Zur energetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie

Für petrochemische Prozesse wie das Dampfcracken verwendete Ölmengen.

4.2.3.3.
Zur nichtenergetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie

In der petrochemischen Industrie zur Herstellung von Ethylen, Propylen, Butylen, Synthesegas, Aromaten, Butadien und anderen Rohstoffen auf Kohlenwasserstoffbasis in Prozessen wie Dampfcracken oder Dampfreformieren und in Aromatenanlagen verwendete Ölmengen. Ohne die als Brennstoff verwendeten Ölmengen.

4.2.3.4.
Rückläufe aus der petrochemischen Industrie an die Raffinerien

4.2.4.
UMWANDLUNGSSEKTOR

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.
4.2.4.1.
Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
4.2.4.2.
Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern
4.2.4.3.
KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
4.2.4.4.
KWK-Anlagen von Eigenerzeugern
4.2.4.5.
Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
4.2.4.6.
Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern
4.2.4.7.
Gaswerke/Vergasungsanlagen
4.2.4.8.
Anlagen für die Mischgaserzeugung
4.2.4.9.
Kokereien
4.2.4.10.
Hochöfen
4.2.4.11.
Petrochemische Industrie
4.2.4.12.
Steinkohlenbrikettfabriken
4.2.4.13.
Wasserstofferzeugung
4.2.4.14.
Nicht anderweitig genannt — Umwandlung

4.2.5.
ENERGIESEKTOR

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.
4.2.5.1.
Kohlebergwerke
4.2.5.2.
Öl- und Gasförderung
4.2.5.3.
Kokereien
4.2.5.4.
Hochöfen
4.2.5.5.
Gaswerke
4.2.5.6.
Stromverbrauch für den Eigenbedarf, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerke
4.2.5.7.
Wasserstofferzeugung, Verflüssigung und Vergasung
4.2.5.8.
Nicht anderweitig genannt — Energie

4.2.6.
ÜBERTRAGUNGS- UND NETZVERLUSTE

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.7.
ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — INDUSTRIE

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.
4.2.7.1.
Eisen und Stahl
4.2.7.2.
Chemische und petrochemische Industrie
4.2.7.3.
NE-Metallindustrie
4.2.7.4.
Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
4.2.7.5.
Fahrzeugbau
4.2.7.6.
Maschinenbau
4.2.7.7.
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
4.2.7.8.
Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak
4.2.7.9.
Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse
4.2.7.10.
Holz und Holzprodukte
4.2.7.11.
Baugewerbe/Bau
4.2.7.12.
Textilien und Leder
4.2.7.13.
Nicht anderweitig genannt — Industrie

4.2.8.
ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — VERKEHRSSEKTOR

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.
4.2.8.1.
Grenzüberschreitender Luftverkehr
4.2.8.2.
Inlandsluftverkehr
4.2.8.3.
Straßenverkehr
4.2.8.4.
Eisenbahnverkehr
4.2.8.5.
Binnenschifffahrt
4.2.8.6.
Transport in Rohrfernleitungen
4.2.8.7.
Nicht anderweitig genannt — Verkehr

4.2.9.
ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — SONSTIGE SEKTOREN

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.
4.2.9.1.
Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
4.2.9.2.
Haushalte
4.2.9.3.
Landwirtschaft
4.2.9.4.
Forstwirtschaft
4.2.9.5.
Fischerei
4.2.9.6.
Nicht anderweitig genannt — Sonstige

4.2.10.
EINFUHREN NACH DEM HERKUNFTSLAND UND AUSFUHREN NACH DEM BESTIMMUNGSLAND

Die Einfuhren sollten nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland angegeben werden. Auch hier gilt die Anmerkung zu Einfuhren in Abschnitt 4.2.1.5.

4.2.11.
RAFFINERIEKAPAZITÄT

Anzugeben sind die Gesamtraffineriekapazität des Staates und die Aufschlüsselung der Jahreskapazität nach Raffinieren in Tausend metrischen Tonnen pro Jahr. Folgende Daten sind anzugeben:
4.2.11.1.
Name/Standort
4.2.11.2.
Atmosphärische Destillation
4.2.11.3.
Vakuumdestillation
4.2.11.4.
Cracken (thermisch)
4.2.11.4.1.
Davon: Viskositätsbrechen
4.2.11.4.2.
Davon: Verkokung
4.2.11.5.
Cracken (katalytisch)
4.2.11.5.1.
Davon: Katalytisches Wirbelschichtcracken (FCC)
4.2.11.5.2.
Davon: Hydrocracken
4.2.11.6.
Reformieren
4.2.11.7.
Entschwefelung
4.2.11.8.
Alkylierung, Polymerisation, Isomerisierung
4.2.11.9.
Verätherung

4.3.
Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben. Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.

4.4.
Befreiungen

Zypern ist von der Angabe der einzelnen Aggregate in Abschnitt 4.2.9 (Energetischer Endverbrach — Sonstige Sektoren) befreit; für diese Aggregate sind nur die Gesamtwerte anzugeben. Zypern ist ebenfalls von der Angabe der nichtenergetischen Verwendung in den Abschnitten 4.2.4 (Umwandlungssektor), 4.2.5 (Energiesektor), 4.2.7 (Industrie), 4.2.7.2 (Industrie — Chemische und petrochemische Industrie), 4.2.8 (Verkehr) und 4.2.9 (Sonstige Sektoren) ausgenommen.

5.
ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN UND AUS ABFALL

5.1.
Infrage kommende Energieprodukte

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.5 ERNEUERBARE ENERGIEQUELLEN UND ABFÄLLE aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben. Die Mengen sollten nur für Brennstoffe angegeben werden, die für energetische Zwecke (z. B. zur Strom- und Wärmeerzeugung, Verbrennung mit energetischer Verwertung in mobilen Motoren für den Verkehr und Zündung in ortsfesten Motoren) verwendet werden. Mengen an Energieprodukten aus erneuerbaren Quellen, die als Ersatz für fossile Brennstoffe für nichtenergetische Zwecke verwendet werden, sollten in Abschnitt 5.2.9 gemeldet, in den übrigen Abschnitten dieses Kapitels aber nicht berücksichtigt werden. Energieprodukte aus erneuerbaren Quellen, die nicht als Ersatz für fossile Brennstoffen entwickelt wurden, sollten in Abschnitt 5.2.9 ausgenommen werden, etwa in Möbelindustrie, Bau und Papier/Pappenherstellung verwendete feste Biobrennstoffe, in der Lebensmittelindustrie verwendeter Alkohol und in der Textilindustrie verwendete Baumwolle/Naturfaser. Passive Wärmeenergie sollte ebenfalls von der Berichterstattung in Kapitel 5 ausgenommen werden (z. B. passive Solarenergie zur Gebäudeheizung).

5.2.
Verzeichnis der Aggregate

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte die folgenden Aggregate angegeben werden. Umgebungswärme (Wärmepumpen) ist nur für die folgenden Sektoren anzugeben: Umwandlungssektor (nur für Aggregate im Zusammenhang mit verkaufter Wärme), Energiesektor (nur die Gesamtmenge, keine Unterkategorien), Industrie insgesamt (nur die Gesamtmenge, keine Unterkategorien), Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen, Haushalte und Nicht anderweitig genannt — Sonstige. Für Umgebungswärme (Wärmepumpen) sollten die Unterkategorien für aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie unter einheimischer Erzeugung gemeldet werden. Für jede dieser drei Kategorien sollte die Unterkategorie „Davon aus Wärmepumpen bei einem jahreszeitenbedingten Leistungsfaktor oberhalb des Schwellenwerts” gemeldet werden. Der Schwellenwert für den jahreszeitenbedingten Leistungsfaktor sollte im Einklang mit der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen stehen.

5.2.1.
BRUTTOSTROM- UND -WÄRMEERZEUGUNG

Es gelten die Definitionen in Kapitel 3.2.1. Die Aggregate 5.2.1.1 bis 5.2.1.18 sind für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen und Eigenerzeuger getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Bruttostrom- und die Bruttowärmeerzeugung für die reine Stromerzeugung, für die reine Wärmeerzeugung sowie für KWK-Anlagen getrennt anzugeben, soweit zutreffend.
5.2.1.1.
Reine Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)
5.2.1.2.
Gemischte Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)
5.2.1.2.1.
Davon Pumpspeicherkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)
5.2.1.3.
Reine Pumpspeicherwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)
5.2.1.4.
Geothermische Energie
5.2.1.5.
Fotovoltaische Energie (gilt nur für die Stromerzeugung)

Für fotovoltaische Energie sollten folgende Größenunterkategorien gemeldet werden:

5.2.1.5.1.
Weniger als 30 kW
5.2.1.5.2.
30 KW bis 1000 kW
5.2.1.5.3.
Mehr als 1000 kW

Für 5.2.1.5.1 bis 5.2.1.5.3 sollten die Unterkategorien „Dachflächen” und „Netzunabhängig” gemeldet werden. Die Kategorie „Netzunabhängig” ist nur dann verpflichtend, wenn sie mindestens 1 % der gesamten fotovoltaischen Leistung in der betreffenden Größenklasse ausmacht.

5.2.1.6.
Thermische Solarenergie
5.2.1.7.
Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie (gilt nur für die Stromerzeugung)
5.2.1.8.
Windkraft (gilt nur für die Stromerzeugung)
5.2.1.9.
Onshore-Windkraft
5.2.1.10.
Offshore-Windkraft
5.2.1.11.
Siedlungsabfälle (erneuerbar)
5.2.1.12.
Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)
5.2.1.13.
Feste Biobrennstoffe
5.2.1.14.
Biogase
5.2.1.15.
Biodiesel
5.2.1.16.
Biobenzine
5.2.1.17.
Sonstige flüssige Biobrennstoffe
5.2.1.18.
Wärmepumpen (gilt nur für die Wärmeerzeugung)

5.2.2.
VERSORGUNG

5.2.2.1.
Erzeugung
5.2.2.2.
Einfuhren
5.2.2.3.
Ausfuhren
5.2.2.4.
Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)
5.2.2.5.
Bestandsveränderungen

5.2.3.
UMWANDLUNGSSEKTOR

5.2.3.1.
Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
5.2.3.2.
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
5.2.3.3.
Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
5.2.3.4.
Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern
5.2.3.5.
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern
5.2.3.6.
Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern
5.2.3.7.
Steinkohlenbrikettfabriken
5.2.3.8.
Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
5.2.3.9.
Hochöfen
5.2.3.10.
Mischung im Gasnetz (z. B. Erdgas-Mischanlagen)
5.2.3.11.
Mischung mit flüssigen fossilen Brennstoffen (z. B. Motorenbenzin/Diesel/Kerosin)
5.2.3.12.
Holzkohlefabriken
5.2.4.13.
Wasserstofferzeugung
5.2.3.14.
Nicht anderweitig genannt — Umwandlung

5.2.4.
ENERGIESEKTOR

5.2.4.1.
Vergasungsanlagen (Biogas)
5.2.4.2.
Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen
5.2.4.3.
Kohlebergwerke
5.2.4.4.
Steinkohlenbrikettfabriken
5.2.4.5.
Kokereien
5.2.4.6.
Erdölraffinerien
5.2.4.7.
Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
5.2.4.8.
Gaswerke
5.2.4.9.
Hochöfen
5.2.4.10.
Holzkohlefabriken
5.2.4.11.
Wasserstofferzeugung, Verflüssigung und Vergasung
5.2.4.12.
Nicht anderweitig genannt — Energie

5.2.5.
ÜBERTRAGUNGS- UND NETZVERLUSTE

5.2.6.
ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — INDUSTRIE

5.2.6.1.
Eisen und Stahl
5.2.6.2.
Chemische und petrochemische Industrie
5.2.6.3.
NE-Metallindustrie
5.2.6.4.
Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
5.2.6.5.
Fahrzeugbau
5.2.6.6.
Maschinenbau
5.2.6.7.
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
5.2.6.8.
Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak
5.2.6.9.
Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse
5.2.6.10.
Holz und Holzprodukte
5.2.6.11.
Baugewerbe/Bau
5.2.6.12.
Textilien und Leder
5.2.6.13.
Nicht anderweitig genannt — Industrie

5.2.7.
ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — VERKEHRSSEKTOR

5.2.7.1.
Eisenbahnverkehr
5.2.7.2.
Straßenverkehr
5.2.7.3.
Binnenschifffahrt
5.2.7.4.
Inlandsluftverkehr
5.2.7.5.
Grenzüberschreitender Luftverkehr
5.2.7.6.
Nicht anderweitig genannt — Verkehr

5.2.8.
ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — SONSTIGE SEKTOREN

5.2.8.1.
Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
5.2.8.2.
Haushalte
5.2.8.3.
Landwirtschaft
5.2.8.4.
Forstwirtschaft
5.2.8.5.
Fischerei
5.2.8.6.
Nicht anderweitig genannt — Sonstige

5.2.9.
ENDVERBRAUCH — NICHTENERGETISCHE NUTZUNG

Für die nachstehenden Sektoren gilt:
5.2.9.1.
Verkehrssektor
5.2.9.2.
Industrie
5.2.9.3.
Sonstige Sektoren
Der Endverbrauch — nichtenergetische Nutzung sollte für die folgenden Brennstoffgruppen gemeldet werden:
5.2.9.4.
Feste Biobrennstoffe
5.2.9.5.
Flüssige Biobrennstoffe
5.2.9.6.
Biogase
Das erste Bezugsjahr für die Meldung der Elemente in Abschnitt 5.2.9 ist das Jahr 2024. Bis zum Bezugsjahr 2027 kann anstelle der separaten Meldung der Positionen 5.2.9.1 bis 5.2.9.3 nur das Aggregat Endverbrauch — nichtenergetische Nutzung gemeldet werden. Die unter Abschnitt 5.2.9 gemeldeten Mengen sollten nicht in die Abschnitte 5.2.2 bis 5.2.8 aufgenommen werden.

5.2.10.
MAXIMALE ELEKTRISCHE NETTOLEISTUNG

Die Leistung ist zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu melden. Sie umfasst die elektrische Leistung der reinen Stromerzeugungsanlagen und der KWK-Anlagen. Die maximale elektrische Nettoleistung ist die Summe der maximalen Nettoleistungen aller Anlagen während einer bestimmten Betriebsdauer. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Das sind in der Praxis 15 Betriebsstunden täglich oder mehr. Die maximale Nettoleistung ist die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann.
5.2.10.1.
Reine Wasserkraftwerke
5.2.10.2.
Gemischte Wasserkraftwerke
5.2.10.3.
Reine Pumpspeicherwerke
5.2.10.4.
Geothermische Energie
5.2.10.5.
Fotovoltaische Energie
Für fotovoltaische Energie sollten folgende Größenunterkategorien gemeldet werden:
5.2.10.5.1.
Weniger als 30 kW
5.2.10.5.2.
Zwischen 30 kW und 1000 kW
5.2.10.5.3.
Mehr als 1000 kW
Für 5.2.10.5.1 bis 5.2.10.5.3 sollten die Unterkategorien „Dachflächen” und „Netzunabhängig” gemeldet werden. Die Kategorie „Netzunabhängig” ist nur dann verpflichtend, wenn sie mindestens 1 % der gesamten Leistung in der betreffenden Größenklasse ausmacht.
5.2.10.6.
Thermische Solarenergie
5.2.10.7.
Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie
5.2.10.8.
Onshore-Windkraft
5.2.10.9.
Offshore-Windkraft
5.2.10.10.
Industrieabfälle
5.2.10.11.
Siedlungsabfälle
5.2.10.12.
Feste Biobrennstoffe
5.2.10.13.
Biogase
5.2.10.14.
Biodiesel
5.2.10.15.
Biobenzine
5.2.10.16.
Sonstige flüssige Biobrennstoffe

5.2.11.
TECHNISCHE EIGENSCHAFTEN

5.2.11.1.
Sonnenkollektorfläche

Anzugeben ist die Gesamtfläche installierter Sonnenkollektoren. Die Sonnenkollektorfläche bezieht sich nur auf Kollektoren zur Erzeugung von thermischer Sonnenenergie; die für die Stromerzeugung genutzte Sonnenkollektorfläche ist hier nicht anzugeben (fotovoltaische Energie und konzentrierte Solarenergie). Die Fläche aller Sonnenkollektoren ist zu berücksichtigen: verglaste und unverglaste Kollektoren, Flachkollektoren und Vakuumröhrenkollektoren mit einer Flüssigkeit oder Luft als Energieträger.

5.2.11.2.
Produktionskapazität für Biobenzin
5.2.11.3.
Produktionskapazität für Biodiesel
5.2.11.4.
Produktionskapazität für Bioflugturbinenkraftstoff
5.2.11.5.
Produktionskapazität für sonstige flüssige Biobrennstoffe
5.2.11.6.
Durchschnittlicher Nettoheizwert für Biobenzin
5.2.11.7.
Durchschnittlicher Nettoheizwert für Bioethanol
5.2.11.8.
Durchschnittlicher Nettoheizwert für Biodiesel
5.2.11.9.
Durchschnittlicher Nettoheizwert für Bioflugturbinenkraftstoff
5.2.11.10.
Durchschnittlicher Nettoheizwert für sonstige flüssige Biobrennstoffe
5.2.11.11.
Durchschnittlicher Nettoheizwert für Holzkohle
5.2.11.12.
Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch
5.2.11.12.1.
Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Luft-Luft
5.2.11.12.2.
Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Luft-Wasser
5.2.11.12.3.
Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Luft-Luft (reversibel)
5.2.11.12.4.
Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Luft-Wasser (reversibel)
5.2.11.12.5.
Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Abluftluft-Luft
5.2.11.12.6.
Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Abluft-Wasser
5.2.11.13.
Wärmekapazität von Wärmepumpen: geothermische Energie
5.2.11.13.1.
Wärmekapazität von Wärmepumpen: geothermische Energie Boden-Luft
5.2.11.13.2.
Wärmekapazität von Wärmepumpen: geothermische Energie Boden-Wasser
5.2.11.14.
Wärmekapazität von Wärmepumpen: hydrothermische Wärme
5.2.11.14.1.
Wärmekapazität von Wärmepumpen: hydrothermische Wärme Wasser-Luft
5.2.11.14.2.
Wärmekapazität von Wärmepumpen: hydrothermische Wärme Wasser-Wasser

Für alle Positionen von 5.2.11.12 bis 5.2.11.14.2 sollte die Unterkategorie „Davon aus Wärmepumpen bei einem jahreszeitbedingten Leistungsfaktor oberhalb des Schwellenwerts” gemeldet werden. Der Schwellenwert für den jahreszeitenbedingten Leistungsfaktor sollte im Einklang mit der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen stehen.

5.2.12.
PRODUKTION VON FESTEN BIOBRENNSTOFFEN UND BIOGASEN

Die Gesamtproduktion für feste Biobrennstoffe (ausgenommen Holzkohle) ist nach den folgenden Brennstoffen aufzuteilen:
5.2.12.1.
Brennholz, Holzrückstände und Nebenprodukte
5.2.12.1.1.
Holzpellets als Anteil an Brennholz, Holzrückständen und Nebenprodukten
5.2.12.2.
Schwarzlauge
5.2.12.3.
Bagasse
5.2.12.4.
Tierische Abfälle
5.2.12.5.
Sonstige pflanzliche Materialien und Rückstände
5.2.12.6.
Erneuerbarer Anteil der Industrieabfälle

Die Gesamtproduktion für Biogas ist nach den folgenden Produktionsverfahren aufzuteilen:

5.2.12.7.
Biogase aus anaerober Gärung: Deponiegas
5.2.12.8.
Biogase aus anaerober Gärung: Klärschlammgas
5.2.12.9.
Biogase aus anaerober Gärung: Sonstige Biogase aus anaerober Gärung
5.2.12.10.
Biogase aus thermischen Prozessen

5.2.13.
EINFUHREN NACH DEM HERKUNFTSLAND UND AUSFUHREN NACH DEM BESTIMMUNGSLAND

Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Dies gilt für Biokraftstoffe, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel, sonstige flüssige Biobrennstoffe, Holzpellets.

5.3.
Maßeinheiten

Strom ist in GWh (Gigawattstunden), Wärme in TJ (Terajoule) und die elektrische Leistung in MW (Megawatt) anzugeben. Die gemeldeten Mengen sind als TJ-Nettoheizwert (Terajoule auf der Grundlage des Nettoheizwerts) anzugeben, ausgenommen für Holzkohle, Biobenzin, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel und sonstige flüssige Biobrennstoffe, die in kt (Kilotonnen) anzugeben sind. Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben. Die Sonnenkollektorfläche ist in 1000 m2 anzugeben. Die Produktionskapazität ist in kt (Kilotonnen) pro Jahr anzugeben.

6.
JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DIE KERNENERGIE

Es sind folgende Angaben zur zivilen Nutzung der Kernenergie zu machen:

6.1.
Verzeichnis der Aggregate

6.1.1.
ANREICHERUNGSKAPAZITÄT

Die jährliche Trennarbeitskapazität von in Betrieb befindlichen Anreicherungsanlagen (Uran-Isotopentrennung).

6.1.2.
KAPAZITÄT ZUR HERSTELLUNG NEUER BRENNELEMENTE

Jahresproduktionskapazität von Brennelementefabriken. MOX-Brennelementefabriken sind ausgenommen.

6.1.3.
PRODUKTIONSKAPAZITÄT VON MOX-BRENNELEMENTEFABRIKEN

Jahresproduktionskapazität von MOX-Brennelementefabriken. MOX-Brennstoff besteht aus einer Mischung aus Plutonium- und Uranoxid (Mischoxid — MOX).

6.1.4.
HERSTELLUNG NEUER BRENNELEMENTE

Herstellung neuer fertiger Brennelemente in Anlagen zur Kernbrennstoffherstellung. Brennstäbe und andere unvollständige Erzeugnisse sind ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen zur Herstellung von MOX-Brennstoff.

6.1.5.
HERSTELLUNG VON MOX-BRENNELEMENTEN

Herstellung neuer fertiger Brennelemente in MOX-Brennelementefabriken. Brennstäbe und andere unvollständige Erzeugnisse sind ausgenommen.

6.1.6.
ERZEUGUNG VON NUKLEARER WÄRME

Die Gesamtmenge der von Kernreaktoren erzeugten Wärme für die Stromerzeugung oder für andere sinnvolle Einsatzmöglichkeiten.

6.1.7.
JÄHRLICHER MITTLERER ABBRAND AN ENDGÜLTIG ENTNOMMENEN BESTRAHLTEN BRENNELEMENTEN

Berechneter Durchschnitt des Abbrands der Brennelemente, die während des betreffenden Bezugsjahrs endgültig aus den Kernreaktoren entnommen worden sind. Ausgenommen sind Brennelemente, die vorübergehend entnommen und wahrscheinlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder nachgeladen werden.

6.1.8.
ERZEUGUNG VON URAN UND PLUTONIUM IN WIEDERAUFARBEITUNGSANLAGEN

Im Bezugsjahr in Wiederaufarbeitungsanlagen erzeugtes Uran und Plutonium.

6.1.9.
KAPAZITÄT VON WIEDERAUFARBEITUNGSANLAGEN (URAN UND PLUTONIUM)

Jahreskapazität zur Wiederaufarbeitung von Uran und Plutonium.

6.2.
Maßeinheiten

    t TAE (Tonnen Trennarbeits-Einheiten) für 6.1.1

    tSM (Tonnen Schwermetall) für 6.1.4, 6.1.5, 6.1.8

    tSM (Tonnen Schwermetall) pro Jahr für 6.1.2, 6.1.3, 6.1.9

    TJ (Terajoule) für 6.1.6

    GWd/tSM (Gigawatt-Tag pro Tonne Schwermetall) für 6.1.7

7.
WASSERSTOFF

Folgende Daten zu Wasserstoff sind für das Bezugsjahr 2024 erstmals zu melden:

7.1.
Verzeichnis der Aggregate

7.1.1.
VERSORGUNG

7.1.1.1.
Einheimische Erzeugung
7.1.1.1.1.
Aus Erdgas
7.1.1.1.2.
Aus Rohöl und Mineralölerzeugnissen
7.1.1.1.3.
Aus festen Brennstoffen
7.1.1.1.4.
Aus erneuerbaren Energiequellen (einschließlich erneuerbare Abfälle)
7.1.1.1.5.
Aus nicht erneuerbaren Abfällen
7.1.1.1.6.
Aus Elektrolyse
7.1.1.1.6.1.
Davon: Strom aus erneuerbaren Energiequellen — direkte Übertragungsleitung
7.1.1.1.6.2.
Davon: Strom aus Kernkraft — direkte Übertragungsleitung
7.1.1.1.6.3.
Davon: Strom aus fossilen Brennstoffen — direkte Übertragungsleitung
7.1.1.1.7.
Aus Strom — Sonstige
7.1.1.1.8.
Aus anderen Quellen (Sonstige)
7.1.1.2.
Einfuhren
7.1.1.3.
Ausfuhren
7.1.1.4.
Bestandsveränderungen
7.1.1.5.
Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)
7.1.1.6.
Grenzüberschreitender Luftverkehr

7.1.2.
UMWANDLUNGSSEKTOR

7.1.2.1.
Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
7.1.2.2.
Stromerzeugung von Eigenerzeugern
7.1.2.3.
KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
7.1.2.4.
KWK-Anlagen von Eigenerzeugern
7.1.2.5.
Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
7.1.2.6.
Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern
7.1.2.7.
Gaswerke (und sonstige Konvertierung in Gase)
7.1.2.8.
Erdölraffinerien
7.1.2.9.
Erdgas-Mischanlagen
7.1.2.10.
Für Gemische mit Motorenbenzin/Diesel/Kerosin
7.1.2.11.
Für Gemische mit erneuerbaren Energiequellen
7.1.2.12.
Wasserstoff gemischt mit erneuerbaren Kraftstoffen
7.1.2.13.
Nicht anderweitig genannt (Umwandlung)

7.1.3.
ENERGIESEKTOR

7.1.3.1.
Kohlebergwerke
7.1.3.2.
Öl- und Gasförderung
7.1.3.3.
Erdölraffinerien
7.1.3.4.
Kokereikoks (Energie)
7.1.3.5.
Hochofengas (Energie)
7.1.3.6.
Gaswerk (Energie)
7.1.3.7.
Stromerzeugung, KWK und Wärmeerzeugung
7.1.3.8.
Wasserstofferzeugung, Verflüssigung und Vergasung
7.1.3.10.
Nicht anderweitig genannt (Energie)

7.1.4.
ÜBERTRAGUNGS- UND NETZVERLUSTE

7.1.5
NICHTENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — INDUSTRIE

7.1.5.1.
Eisen und Stahl
7.1.5.2.
Chemische und petrochemische Industrie
7.1.5.3.
NE-Metallindustrie
7.1.5.4.
Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
7.1.5.5.
Fahrzeugbau
7.1.5.6.
Maschinenbau
7.1.5.7.
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
7.1.5.8.
Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak
7.1.5.9.
Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse
7.1.5.10.
Holz und Holzprodukte
7.1.5.11.
Baugewerbe/Bau
7.1.5.12.
Textilien und Leder
7.1.5.13.
Nicht anderweitig genannt (Industrie)
7.1.5.14.
Sonstige Sektoren

7.1.6
ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — INDUSTRIE

7.1.6.1.
Eisen und Stahl
7.1.6.2.
Chemische und petrochemische Industrie
7.1.6.3.
NE-Metallindustrie
7.1.6.4.
Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
7.1.6.5.
Fahrzeugbau
7.1.6.6.
Maschinenbau
7.1.6.7.
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
7.1.6.8.
Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak
7.1.6.9.
Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse
7.1.6.10.
Holz und Holzprodukte
7.1.6.11.
Baugewerbe/Bau
7.1.6.12.
Textilien und Leder
7.1.6.13.
Nicht anderweitig genannt (Industrie)

7.1.7
ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — VERKEHRSSEKTOR

7.1.7.1.
Inlandsluftverkehr
7.1.7.2.
Straßenverkehr
7.1.7.3.
Eisenbahnverkehr
7.1.7.4.
Binnenschifffahrt
7.1.7.5.
Transport in Rohrfernleitungen
7.1.7.6.
Nicht anderweitig genannt (Verkehr)

7.1.8
ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — SONSTIGER SEKTOR

7.1.8.1.
Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
7.1.8.2.
Haushalte
7.1.8.3.
Landwirtschaft
7.1.8.4.
Forstwirtschaft
7.1.8.5.
Fischerei
7.1.8.6.
Nicht anderweitig genannt (Sonstige)

7.2.
Produktionskapazität

Die Produktionskapazität für Wasserstoff am 31. Dezember des Bezugsjahrs ist auf der gleichen Gliederungsebene zu melden wie die Produktion (Positionen 7.1.1.1 bis 7.1.1.1.8).

7.3.
Maßeinheiten

Mengen sind in TJ (Nettoheizwert) anzugeben, die Produktionskapazität in TJ (Nettoheizwert) pro Jahr.

8.
DETAILLIERTE STATISTIKEN ÜBER DEN ENERGETISCHEN ENDVERBRAUCH

Es sind die folgenden aufgeschlüsselten Daten über den energetischen Endverbrauch anzugeben.

8.1.
Verzeichnis der Aggregate

8.1.1.
Industrie

Gemäß den Definitionen in Anhang A Abschnitt 2.6.1 anzugeben.
8.1.1.1.
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
8.1.1.1.1.
Erzbergbau
8.1.1.1.2.
Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau
8.1.1.1.3.
Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden
8.1.1.2.
Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak
8.1.1.2.1.
Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
8.1.1.2.2.
Getränkeherstellung
8.1.1.2.3.
Tabakverarbeitung
8.1.1.3.
Textilien und Leder
8.1.1.4.
Holz und Holzprodukte
8.1.1.5.
Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse
8.1.1.5.1.
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
8.1.1.5.1.1.
Herstellung von Holz- und Zellstoff
8.1.1.5.1.2.
Sonstiges Papier, Pappe und Waren daraus
8.1.1.5.2
Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
8.1.1.6.
Chemische und petrochemische Industrie
8.1.1.6.1.
Herstellung von chemischen Erzeugnissen
8.1.1.6.2.
Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
8.1.1.7.
Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
8.1.1.7.1.
Herstellung von Glas und Glaswaren
8.1.1.7.2.
Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips (einschl. Klinker)
8.1.1.7.3.
Sonstige Mineralerzeugnisse
8.1.1.8.
Eisen und Stahl [Metallerzeugung und -bearbeitung A]
8.1.1.9.
NE-Metallindustrie [Metallerzeugung und -bearbeitung B]
8.1.1.9.1.
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
8.1.1.9.2.
Sonstige NE-Metallindustrie
8.1.1.10.
Maschinenbau
8.1.1.10.1.
Herstellung von Metallerzeugnissen
8.1.1.10.2.
Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
8.1.1.10.3.
Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
8.1.1.10.4.
Maschinenbau
8.1.1.11.
Fahrzeugbau
8.1.1.12.
Nicht anderweitig genannt — Industrie
8.1.1.12.1.
Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
8.1.1.12.2.
Herstellung von Möbeln
8.1.1.12.3.
Herstellung von sonstigen Waren

8.1.2.
VERKEHRSSEKTOR

Gemäß den Definitionen in Anhang A Abschnitt 2.6.2 anzugeben.
8.1.2.1.
Eisenbahnverkehr
8.1.2.1.1.
Hochgeschwindigkeitseisenbahnverkehr
8.1.2.1.2.
Konventioneller Eisenbahnverkehr
8.1.2.1.2.1.
Fahrgasttransport im konventionellen Eisenbahnverkehr
8.1.2.1.2.2.
Gütertransport im konventionellen Eisenbahnverkehr
8.1.2.1.3.
U-Bahn und Straßenbahn
8.1.2.2.
Straßenverkehr
8.1.2.2.1.
Schwere Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung
8.1.2.2.2.
Öffentlicher Verkehr
8.1.2.2.3.
Pkw und Kleinlastwagen
8.1.2.2.4.
Sonstiger Straßenverkehr

8.1.3.
GEWERBLICHE UND ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGEN

Gemäß den Definitionen in Anhang A Abschnitt 2.6.3.1 anzugeben.
8.1.3.1.
Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
8.1.3.2.
Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
8.1.3.3.
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
8.1.3.3.1.
Großhandel
8.1.3.3.2.
Einzelhandel
8.1.3.4
Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr
8.1.3.5.
Post-, Kurier- und Expressdienste
8.1.3.6.
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
8.1.3.6.1.
Gastgewerbe/Beherbergung
8.1.3.6.2.
Gastronomie
8.1.3.7.
Information und Kommunikation
8.1.3.8.
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
8.1.3.9.
Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
8.1.3.10.
Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
8.1.3.11.
Erziehung und Unterricht
8.1.3.12.
Gesundheits- und Sozialwesen
8.1.3.12.1.
Krankenhäuser
8.1.3.13.
Kunst, Unterhaltung und Erholung
8.1.3.13.1
Erbringung von Dienstleistungen des Sports
8.1.3.14
Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
8.1.3.15.
Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
8.1.3.16
Rechenzentren.

Nur von den Meldeeinheiten (unabhängig ihres NACE-Codes) unterhaltene Rechenzentren mit einer Gesamtleistungskapazität von 1 MW oder mehr sind zu melden. Diese Daten sind für das Bezugsjahr 2024 erstmals verpflichtend zu melden.

8.1.4.
HAUSHALTSSEKTOR

Gemäß den Definitionen in Anhang A Abschnitt 2.6.3.2 anzugeben.
8.1.4.1.
Haushalte: Raumheizung
8.1.4.2.
Haushalte: Raumkühlung
8.1.4.3.
Haushalte: Warmwasserbereitung
8.1.4.4.
Haushalte: Kochen
8.1.4.5.
Haushalte: Beleuchtung und Elektrogeräte

Betrifft nur Strom (Elektrizität)

8.1.4.6.
Haushalte: Sonstige Endnutzung

8.2.
Infrage kommende Energieprodukte

Soweit nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen in Anhang A aufgeführten Energieprodukten zu erheben. Eurostat legt die jeweilige Liste der Energieprodukte fest, für die Daten gemäß Anhang B Nummer 7 im Meldeformular angegeben werden sollten, als Untermenge der in Anhang A Nummer 3 aufgeführten Produkte.

8.3.
Maßeinheiten

Die Mengen fester fossiler Brennstoffe sind in kt (Kilotonnen) anzugeben. Die Mengen an Rohöl und Mineralölprodukten sind in kt (Kilotonnen) anzugeben. Die Mengen an Erdgas und industriell erzeugten Gasen (Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas, sonstiges Konvertergas) sind nach ihrem Energiegehalt in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben. Strom ist in GWh (Gigawattstunden) anzugeben. Wärmemengen sind in TJ (Terajoule) auf der Basis des Nettoheizwerts anzugeben. Die Mengen für erneuerbare Quellen und Abfall sind in TJ (Terajoule) auf der Basis des Nettoheizwerts anzugeben, außer den Mengen an Holzkohle, Biobenzin, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel und sonstigen flüssigen Biobrennstoffen, die in kt (Kilotonnen) anzugeben sind. Die Heizwerte für feste fossile Brennstoffe, Rohöl und Mineralölprodukte sowie erneuerbare Energien und Abfälle sind in MJ/t (Megajoule je Tonne) anzugeben. Die Heizwerte für Erdgas und industriell erzeugte Gase sind in kJ/m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101325 Pa) anzugeben. Für andere Energieprodukte, für die eine Meldung erforderlich ist, gelten die in den betreffenden Abschnitten dieses Anhangs für diese Brennstoffe definierten Einheiten.

8.4.
Frist für die Datenübermittlung:

Die Daten sollten bis zum 31. März des zweiten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gemeldet werden.

8.5.
Befreiungen

Zypern ist für alle von Abschnitt 8.1.4 dieses Anhangs (Haushalte) erfassten Aggregate von der Angabe des aufgeschlüsselten energetischen Endverbrauchs an Rohöl und Mineralölprodukten (gemäß Anhang A Abschnitt 3.4) befreit.

9.
VORLÄUFIGE JÄHRLICHE DATEN

9.1.
Infrage kommende Energieprodukte

Diese Datenerhebung gilt für alle in den Abschnitten 1.1, 2.1, 3.1, 4.1 und 5.1 dieses Anhangs beschriebenen Produkte.

9.2.
Verzeichnis der Aggregate

Folgende Aggregate sind anzugeben:
9.2.1.
Für feste fossile Brennstoffe und industriell erzeugte Gase: 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.1.6, 1.2.1.7, 1.2.1.8, 1.2.1.9 (wie in Kapitel 1 dieses Anhangs definiert).
9.2.2.
Für Erdgas: 2.2.1.1, 2.2.1.2, 2.2.1.3, 2.2.1.4, 2.2.1.5, 2.2.1.6, 2.2.9 (wie in Kapitel 2 dieses Anhangs definiert).
9.2.3.
Für Elektrizität (Strom) und Wärme: Bruttoerzeugung nach Produkt für alle Einzelprodukte, Eigenverbrauch, Übertragungs- und Netzverluste insgesamt (3.2.3 und 3.2.4) und 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.2.6, 3.2.2.7, 3.2.2.8, 3.2.2.9 (wie in Kapitel 3 dieses Anhangs definiert).
9.2.4.
Für Rohöl und Mineralölerzeugnisse: 4.2.1.1, 4.2.1.2, 4.2.1.3, 4.2.1.4, 4.2.1.5, 4.2.1.6, 4.2.1.7, 4.2.1.8, 4.2.1.9, 4.2.1.10, 4.2.2.1, 4.2.2.2, 4.2.2.3, 4.2.2.4, 4.2.2.5, 4.2.2.6, 4.2.2.7, 4.2.2.8, 4.2.2.9, 4.2.2.10 (wie in Kapitel 4 dieses Anhangs definiert).
9.2.5.
Für Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall: 5.2.2.1, 5.2.2.2, 5.2.2.3, 5.2.2.4, 5.2.10.1, 5.2.10.2, 5.2.10.3, 5.2.10.8, 5.2.10.9 (wie in Kapitel 5 dieses Anhangs definiert).

9.3.
Maßeinheiten

Mengen sind in den in den Abschnitten 1.3, 2.3, 3,3, 4.3 und 5.3 dieses Anhangs festgelegten Einheiten zu melden.

9.4.
Frist für die Datenübermittlung

Die Daten sollten bis zum 31. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gemeldet werden.

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