ANHANG C VO (EG) 2008/1099
MONATLICHE ENERGIESTATISTIKEN
In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.
Anhang A enthält Erläuterungen zu Begriffen, die im vorliegenden Anhang nicht erläutert werden.
Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:
- a)
- Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalendermonat.
- b)
- Periodizität: Die Daten werden monatlich gemeldet.
- c)
- Übermittlungsformat: Die Daten sollten nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard übermittelt werden.
- d)
- Übermittlungsverfahren: Die Daten sollten elektronisch an das zentrale Dateneingangsportal von Eurostat übermittelt oder in dieses hochgeladen werden.
-
1.
-
FESTE BRENNSTOFFE
-
1.1.
-
Infrage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für:- 1.1.1.
- Steinkohle
- 1.1.2.
- Braunkohle
- 1.1.3.
- Torf
- 1.1.4.
- Ölschiefer und bituminöse Sande
- 1.1.5.
- Kokereikoks
- 1.2.
- Verzeichnis der Aggregate
- 1.2.1.
- Für Steinkohle sind die folgenden Aggregate anzugeben:
- 1.2.1.1.
- Erzeugung
- 1.2.1.2.
- Wiedergewinnung
- 1.2.1.3.
- Einfuhren
- 1.2.1.4.
- Einfuhren aus Ländern außerhalb der EU
- 1.2.1.5.
- Ausfuhren
- 1.2.1.6.
- Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums
Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.
- 1.2.1.7.
- Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums
Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.
- 1.2.1.8.
- Lieferungen an hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen
- 1.2.1.9.
- Lieferungen an Kokereien
Ausgenommen als Energie für unterstützende Abläufe für Kokereien verbrauchte Steinkohle, die unter „Lieferungen an die Industrie insgesamt” anzugeben ist.
- 1.2.1.10.
- Lieferungen an die Industrie insgesamt
Einschließlich an den Umwandlungssektor (ausgenommen unter „Lieferungen an hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen” und „Lieferungen an Kokereien” angegebene Steinkohle) und an den Energiesektor gelieferte Steinkohle sowie energetischer Endverbrauch an Steinkohle in der Industrie
- 1.2.1.10.1
- Lieferungen an die Eisen- und Stahlindustrie
Einschließlich Steinkohle, die Hochöfen gemäß der Definition in Anhang A Nummer 2.2.11 zugeführt wird, sowie energetischer Endverbrauch von Steinkohle im Sektor Eisen und Stahl gemäß der Definition in Anhang A Nummer 2.6.1.8.
Ausgenommen als Energie für unterstützende Abläufe für Hochöfen verbrauchte Steinkohle, die unter „Lieferungen an die Industrie insgesamt” anzugeben ist.
- 1.2.1.11.
- Sonstige Lieferungen (Dienstleistungssektor, Haushalte usw.).
Die an anderweitig nicht genannte Sektoren gelieferten Mengen an Steinkohle.
- 1.2.2.
- Für Braunkohle, Torf, Ölschiefer und bituminöse Sande sind folgende Aggregate anzugeben:
- 1.2.2.1.
- Erzeugung
- 1.2.2.2.
- Einfuhren
- 1.2.2.3.
- Ausfuhren
- 1.2.2.4.
- Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums
Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.
- 1.2.2.5.
- Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums
Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.
- 1.2.2.6.
- Für Torf können anstelle der Bestände am Anfang und Ende des Bezugszeitraums die Bestandsveränderungen angegeben werden.
- 1.2.2.7.
- Lieferungen an hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen
- 1.2.3.
- Für Kokereikoks sind die folgenden Aggregate anzugeben:
- 1.2.3.1.
- Erzeugung
- 1.2.3.2.
- Einfuhren
- 1.2.3.3.
- Einfuhren von außerhalb der EU
- 1.2.3.4.
- Ausfuhren
- 1.2.3.5.
- Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums
Bestände der Erzeuger, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.
- 1.2.3.6.
- Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums
Bestände der Erzeuger, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.
- 1.2.3.7.
- Lieferungen an die Eisen- und Stahlindustrie
Einschließlich Kokereikoks, der Hochöfen gemäß der Definition in Anhang A Nummer 2.2.11 zugeführt wird, sowie energetischer Endverbrauch von Steinkohle im Sektor Eisen und Stahl gemäß der Definition in Anhang A Nummer 2.6.1.8.
Ausgenommen in Hochöfen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchter Kokereikoks.
- 1.3.
- Maßeinheiten
Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.- 1.4.
- Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb von zwei Kalendermonaten nach dem Berichtsmonat.- 2.
- ELEKTRIZITÄT
- 2.1.
- Infrage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Strom.- 2.2.
- Verzeichnis der Aggregate
Für Strom sind die folgenden Aggregate anzugeben:- 2.2.1.
- Nettostromerzeugung von Kernkraftwerken
- 2.2.2.
- Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Kohle
- 2.2.3.
- Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Öl
- 2.2.4.
- Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Gas
- 2.2.5.
- Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus erneuerbaren Brennstoffen (z. B. feste Biobrennstoffe, Biogase, flüssige Biobrennstoffe, erneuerbare Siedlungsabfälle)
- 2.2.6.
- Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus anderen nicht erneuerbaren Brennstoffen (z. B. nicht erneuerbare Industrie- und Siedlungsabfälle)
- 2.2.7.
- Nettostromerzeugung von reinen Wasserkraftwerken
- 2.2.8.
- Nettostromerzeugung von gemischten Wasserkraftwerken
- 2.2.9.
- Nettostromerzeugung von reinen Pumpspeicherwerken
- 2.2.10.
- Nettostromerzeugung von Onshore-Windkraftanlagen
- 2.2.11.
- Nettostromerzeugung von Offshore-Windkraftanlagen
- 2.2.12.
- Nettostromerzeugung von Fotovoltaik-Anlagen
- 2.2.13.
- Nettostromerzeugung von thermischen Solaranlagen
- 2.2.14.
- Nettostromerzeugung von geothermischen Kraftwerken
- 2.2.15.
- Nettostromerzeugung von anderen erneuerbaren Energiequellen (z. B. Gezeiten, Wellen, Ozean und anderen nicht brennbaren erneuerbaren Energiequellen)
- 2.2.16.
- Nettostromerzeugung von nicht anderweitig genannten Quellen
- 2.2.17.
- Einfuhren
- 2.2.17.1.
- Davon aus der EU
- 2.2.18.
- Ausfuhren
- 2.2.18.1.
- Davon in die EU
- 2.2.19.
- Stromverbrauch in Pumpspeicherwerken
- 2.3.
- Maßeinheiten
Die gemeldeten Mengen sind in GWh (Gigawattstunden) anzugeben.- 2.4.
- Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb von zwei Kalendermonaten nach dem Berichtsmonat.- 3.
- ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE
- 3.1.
- Infrage kommende Energieprodukte
Soweit nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.4 ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben. Unter „Sonstige Produkte” fallen sowohl die in Anhang A Kapitel 3.4 definierten Produkte als auch Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen und Paraffinwachse; die Mengen dieser Produkte sind nicht getrennt anzugeben.- 3.2.
- Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.- 3.2.1.
- BEREITSTELLUNG VON ROHÖL, NGL, RAFFINERIEEINSATZMATERIAL, ZUSATZSTOFFEN UND ANDEREN KOHLENWASSERSTOFFEN
Anmerkung zu Zusatzstoffen und Biobrennstoffen: Hier sind nicht nur die bereits gemischten Mengen, sondern alle zum Mischen bestimmten Mengen anzugeben. Für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe sind die folgenden Aggregate anzugeben:- 3.2.1.1.
- Einheimische Erzeugung (gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe)
- 3.2.1.2.
- Eingänge aus anderen Quellen (gilt nicht für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial)
- 3.2.1.3.
- Rückläufe
Fertig- oder Halbfertigprodukte, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse. Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.
- 3.2.1.4.
- Übertragene Erzeugnisse
Importierte Mineralölprodukte, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Ausgangsstoffe. Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.
- 3.2.1.5.
- Einfuhren
- 3.2.1.6.
- Ausfuhren
Anmerkung für Ein- und Ausfuhren: Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL sollte das eigentliche Ursprungsland angegeben werden, bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten das Land des letzten Versands. Einschließlich aller Flüssiggase (z. B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden.
- 3.2.1.7.
- Direktverbrauch
- 3.2.1.8.
- Bestandsveränderungen
Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.
- 3.2.1.9.
- Erfasster Raffinerieeingang
Die gesamte Ölmenge (einschließlich sonstiger Kohlenwasserstoffe und Zusatzstoffe), die dem Raffinerieprozess zugeführt wurde (Einsatz in Ölraffinerien).
- 3.2.1.10.
- Raffinerieverluste
Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.
- 3.2.2.
- BEREITSTELLUNG VON FERTIGPRODUKTEN
Für Rohöl, NGL, Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Biobenzin, Nicht-Biobenzin, Flugturbinenkraftstoff, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Bioflugturbinenkraftstoff, Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff, sonstiges Kerosin, Biodiesel, Gas-/Dieselöl ohne Bioanteile, Heizöle mit niedrigem Schwefelgehalt, Heizöle mit hohem Schwefelgehalt, Petrolkoks und andere Erzeugnisse sind die folgenden Aggregate anzugeben:- 3.2.2.1.
- Rohstoffeingänge
- 3.2.2.2.
- Brutto-Raffinerieausstoß (gilt nicht für Rohöl und NGL)
- 3.2.2.3.
- Recyclingprodukte (gilt nicht für Rohöl und NGL)
- 3.2.2.4.
- Raffineriebrennstoff (gilt nicht für Rohöl und NGL)
Anhang A Kapitel 2.3. Energiesektor — Erdölraffinerien; einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.
- 3.2.2.5.
- Einfuhren (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)
- 3.2.2.6.
- Ausfuhren (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)
Auch hier gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 3.2.1.
- 3.2.2.7.
- Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker) (gilt nicht für Rohöl und NGL)
- 3.2.2.8.
- Austausch zwischen Erzeugnissen
- 3.2.2.9.
- Übertragene Erzeugnisse (gilt nicht für Rohöl und NGL)
- 3.2.2.10.
- Bestandsveränderungen (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)
Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.
- 3.2.2.11.
- Erfasste Bruttoinlandslieferungen
Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z. B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.
- 3.2.2.11.1.
- Grenzüberschreitender Luftverkehr (gilt nur für Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Bioflugturbinenkraftstoff, Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff)
- 3.2.2.11.2.
- Kraftwerke hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
- 3.2.2.11.3.
- Straßenverkehr (gilt nur für LPG)
- 3.2.2.11.4.
- Binnenschifffahrt und Eisenbahnverkehr (gilt nur für Biodiesel, Gas-/Dieselöl ohne Bioanteile)
- 3.2.2.12.
- Petrochemische Industrie
- 3.2.2.13.
- Rückläufe an die Raffinerien (gilt nicht für Rohöl und NGL)
- 3.2.3.
- EINFUHREN NACH HERKUNFTSLAND — AUSFUHREN NACH BESTIMMUNGSLAND
Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Auch hier gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 3.2.1.- 3.2.4.
- BESTÄNDE
Folgende Anfangs- und Endbestände sind für alle Energieprodukte, einschließlich Zusatzstoffe/Oxigenate jedoch ohne Raffineriegas anzugeben:- 3.2.4.1.
- Bestände im Hoheitsgebiet des Staates
Bestände an folgenden Orten: Raffinerietanks, Massengutterminals, Tanklager an Rohrfernleitungen, Binnenschiffe, Küstentankschiffe (wenn Abgangs- und Bestimmungshafen im selben Land liegen), Tankschiffe in Häfen der Mitgliedstaaten (wenn ihre Ladung dort gelöscht werden soll), Bunker der Binnenschifffahrt. Ohne Bestände in Rohrfernleitungen, Eisenbahnkesselwagen, Tank-Lkw, Bunkern der Hochseeschifffahrt, Tankstellen, Einzelhandelsbetrieben und Bunkern auf See.- 3.2.4.2.
- Im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen für andere Staaten gelagerte Bestände
Im Hoheitsgebiet des Staates vorhandene Bestände, die Eigentum eines anderen Staates sind und zu denen der Zugang durch ein Abkommen zwischen den jeweiligen Staaten gewährleistet ist.- 3.2.4.3.
- Bestände mit bekannter ausländischer Bestimmung
Unter 3.2.4.2 nicht erfasste Bestände im Hoheitsgebiet des Staates, die Eigentum eines anderen Staates und für diesen bestimmt sind. Diese Bestände können sich innerhalb oder außerhalb eines Zolllagers befinden.- 3.2.4.4.
- Sonstige Bestände unter Zollverschluss
Weder unter 3.2.4.2 noch unter 3.2.4.3 erfasste Bestände, unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht.- 3.2.4.5.
- Bestände von Großverbrauchern
Umfasst Bestände, die staatlicher Kontrolle unterliegen. Umfasst keine Bestände anderer Verbraucher.- 3.2.4.6.
- Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe im Hafen oder auf Reede
Umfasst Bestände unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht. Ohne Bestände an Bord von Schiffen auf hoher See. Einschließlich Öl in Küstentankschiffen, deren Abgangs- und Bestimmungshafen in demselben Land liegen. Für einlaufende Schiffe mit mehreren Entladehäfen ist nur die Menge anzugeben, die im Meldeland entladen wird.- 3.2.4.7.
- Von staatlichen Stellen im Hoheitsgebiet des Staates gelagerte Bestände
Umfasst Bestände für nichtmilitärische Zwecke, die von einem Staat in seinem Hoheitsgebiet gelagert werden und die Eigentum des Staates sind oder von ihm kontrolliert werden und ausschließlich für den Notfall gelagert werden. Ohne Bestände staatlicher Ölgesellschaften und Elektrizitätswerke und ohne Bestände, die direkt von Ölgesellschaften im Auftrag von Staaten gelagert werden.- 3.2.4.8.
- Im Hoheitsgebiet des Staates befindliche Bestände von Lagerunternehmen
Bestände privater und staatlicher Stellen, die eingerichtet wurden, um Bestände ausschließlich für Notfälle vorzuhalten. Ohne Pflichtbestände privater Unternehmen.- 3.2.4.9.
- Alle übrigen Bestände im Hoheitsgebiet des Staates
Alle übrigen Bestände gemäß Abschnitt 3.2.4.1.- 3.2.4.10.
- Im Ausland im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen lagernde Bestände
Bestände, die Eigentum des Meldelandes sind, aber in einem anderen Land lagern und zu denen der Zugang durch ein zwischen den Regierungen geschlossenes Abkommen gewährleistet ist.- 3.2.4.10.1.
- Davon: Bestände des Staates
- 3.2.4.10.2.
- Davon: Bestände von Lagerunternehmen
- 3.2.4.10.3.
- Davon: Sonstige Bestände
- 3.2.4.11.
- Im Ausland lagernde Bestände, die endgültig für die Einfuhr in Ihr Land vorgesehen sind
Nicht unter Kategorie 10 erfasste Bestände, die Eigentum des Meldestaates sind, in einem anderen Land lagern und auf die Einfuhr in Ihr Land warten.- 3.2.4.12.
- Sonstige Bestände unter Zollverschluss
Sonstige Bestände im Hoheitsgebiet des Staates, die in den obigen Kategorien nicht erfasst sind.- 3.2.4.13.
- Rohrfernleitungsinhalt
In den Rohrfernleitungen befindliches Öl (Rohöl und Mineralölprodukte), das für die Aufrechterhaltung des Flusses in den Rohrfernleitungen erforderlich ist. Außerdem sind folgende Mengen nach Ländern aufzuschlüsseln:- 3.2.4.13.1.
- im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, nach Empfängerland;
- 3.2.4.13.2.
- im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, davon der Delegation unterliegende, nach Empfängerland;
- 3.2.4.13.3.
- sonstige Endbestände mit bekannter ausländischer Bestimmung, nach Empfängerland;
- 3.2.4.13.4.
- im Ausland im Rahmen von Regierungsvereinbarungen lagernde Endbestände, nach Standort;
- 3.2.4.13.5.
- im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, davon der Delegation unterliegende, nach Standort;
- 3.2.4.13.6.
- im Ausland lagernde Endbestände, die endgültig für die Einfuhr in das Meldeland vorgesehen sind, nach Standort.
- 3.3.
- Maßeinheiten
Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.- 3.4.
- Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb von 55 Tagen nach dem Berichtsmonat.- 3.5.
- Geografische Hinweise
Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die Angaben in Anhang A Kapitel 1, mit folgender Ausnahme: Schweiz einschließlich Liechtenstein.- 4.
- ERDGAS
- 4.1.
- Infrage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.- 4.2.
- Verzeichnis der Aggregate
Für Erdgas sind die folgenden Aggregate anzugeben:- 4.2.1.
- EINHEIMISCHE ERZEUGUNG
Alle innerhalb der nationalen Grenzen geförderten trockenen vermarktbaren Mengen, einschließlich Offshore-Förderung. Nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel gemessene Mengen. Ohne Extraktionsverluste und zurückgepresste, abgeblasene oder abgefackelte Mengen. Einschließlich der in der Erdgasindustrie bei der Erdgasförderung, in Rohrfernleitungen und in Verarbeitungsanlagen eingesetzten Mengen.- 4.2.2.
- EINFUHREN (EINGÄNGE)
- 4.2.3.
- AUSFUHREN (AUSGÄNGE)
Anmerkung für Ein- und Ausfuhren: Es sind alle Erdgasmengen anzugeben, die über die Grenzen eines Landes hinweg befördert wurden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Darin sind Durchfuhren durch das Land eingeschlossen; die Durchfuhrmengen sind als Einfuhr und als Ausfuhr anzugeben. Bei Einfuhren von Flüssigerdgas ist nur die entsprechende vermarktbare Trockenmenge anzugeben, einschließlich des Eigenverbrauchs bei der Rückvergasung. Die bei der Rückvergasung als Eigenverbrauch verwendeten Mengen sind unter Eigenverbrauch und Verluste in der Gasindustrie (siehe 4.2.11) anzugeben. Alle durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnenen Flüssiggase (z. B. LPG) sind unter „Eingänge aus anderen Quellen” für „Sonstige Kohlenwasserstoffe” wie in Kapitel 3 dieses Anhangs (ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE) definiert anzugeben.- 4.2.4.
- BESTANDSVERÄNDERUNGEN
Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.- 4.2.5.
- ERFASSTE BRUTTOINLANDSLIEFERUNGEN
Zu dieser Kategorie gehören Lieferungen vermarktbarer Gase für den Inlandsmarkt, einschließlich in der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchten Gases (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Rohrfernleitungssystemen und in Verarbeitungsanlagen); Übertragungs- und Netzverluste sollten ebenfalls angegeben werden.- 4.2.6.
- IM HOHEITSGEBIET DES STAATES LAGERNDE ANFANGSBESTÄNDE
- 4.2.8.
- IM HOHEITSGEBIET DES STAATES LAGERNDE ENDBESTÄNDE
- 4.2.9.
- IM AUSLAND LAGERNDE ANFANGSBESTÄNDE
- 4.2.10.
- IM AUSLAND LAGERNDE ENDBESTÄNDE
Anmerkung für Bestände: Umfasst sowohl gasförmig als auch in flüssiger Form gelagertes Erdgas.- 4.2.11.
- EIGENVERBRAUCH und Verluste in der Gasindustrie
In der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchtes Gas (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Rohrfernleitungssystemen und in Verarbeitungsanlagen); einschließlich Übertragungs- und Netzverluste.- 4.2.12.
- EINFUHREN (EINGÄNGE) NACH HERKUNFTSLAND UND AUSFUHREN (AUSGÄNGE) NACH BESTIMMUNGSLAND
Die Einfuhren (Eingänge) sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren (Ausgänge) nach dem Bestimmungsland anzugeben. Auch hier gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 4.2.3. Ein- und Ausfuhren sind nur für das Nachbarland oder für über direkte Rohrfernleitungen verbundene Länder und, im Fall von Flüssigerdgas, für das Land, in dem das Gas auf das Transportschiff verladen wurde, anzugeben.- 4.2.13.
- LIEFERUNGEN FÜR DIE ENERGIEERZEUGUNG
- 4.3.
- Maßeinheiten
Die Mengen sind in zwei Einheiten anzugeben:- 4.3.1.
- in Volumeneinheiten in Millionen m3 (Millionen Kubikmeter) bei Referenzgasbedingungen (15 °C, 101325 Pa);
- 4.3.2.
- in Energieeinheiten in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts.
- 4.4.
- Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb von 55 Tagen nach dem Berichtsmonat.© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.