ANHANG D VO (EG) 2008/1099

MONATLICH ZU ÜBERMITTELNDE KURZFRISTIGE STATISTIKEN

In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die kurzfristige monatliche Erhebung statistischer Daten beschrieben.

Anhang A enthält Erläuterungen zu Begriffen, die im vorliegenden Anhang nicht erläutert werden.

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:

a)
Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalendermonat.
b)
Periodizität: Die Daten werden monatlich gemeldet.
c)
Übermittlungsformat: Die Daten sollten nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard übermittelt werden.
d)
Übermittlungsverfahren: Die Daten sollten elektronisch an das zentrale Dateneingangsportal von Eurostat übermittelt oder in dieses hochgeladen werden.

1.
ROHÖLEINFUHREN UND -BEREITSTELLUNG

1.1.
Infrage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Rohöl.

1.2.
Begriffsbestimmungen

1.2.1.
Einfuhren:

Als Einfuhren gelten alle Mengen an Rohöl, die entweder in das Zollgebiet des Mitgliedstaats gelangen oder aus einem anderen Mitgliedstaat stammen und nicht zur Durchfuhr bestimmt sind. Rohöl, das für die Bestandsbildung verwendet wird, ist eingeschlossen. Nicht einbezogen in die Einfuhren wird Öl, das aus dem Meeresboden gewonnen wird, für den ein Mitgliedstaat ausschließliche Rechte zur Nutzung und Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ausübt.

1.2.2.
Bereitstellung:

Die Bereitstellung umfasst das während des Referenzzeitraums in den Mitgliedstaat eingeführte und das in diesem Mitgliedstaat erzeugte Rohöl. Die Bereitstellung von Rohöl aus zuvor angelegten Beständen ist ausgeschlossen.

1.2.3.
CIF-Preis:

Bei dem CIF-Preis (Preis einschließlich Kosten, Versicherung und Fracht) handelt es sich um den FOB-Preis (Preis frei an Bord), also den am Hafen/Verladeort tatsächlich in Rechnung gestellten Preis, zuzüglich der Kosten für Transport, Versicherung und Gebühren im Zusammenhang mit Rohöltransporten. Der CIF-Preis des in einem Mitgliedstaat erzeugten Rohöls ist entweder „frei Entladehafen” oder „frei Grenze” , d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Rohöl in die Zollhoheit des Einfuhrlandes fällt, zu berechnen.

1.2.4.
API-Grad:

Der API-Grad ist ein Maß dafür, wie schwer/leicht Rohöl verglichen mit Wasser ist. Der API-Grad ist nach folgender Formel für die relative Dichte (SG) zu melden: API = (141,5 ÷ SG) – 131,5

1.3.
Verzeichnis der Aggregate

1.3.1.
Für die Rohöleinfuhren sind folgende Aggregate, aufgeschlüsselt nach Typ und geografischen Erzeugungsgebiet, anzugeben:

1.3.1.1.
Bezeichnung des Rohöls
1.3.1.2.
durchschnittlicher API-Grad
1.3.1.3.
durchschnittlicher Schwefelgehalt
1.3.1.4.
eingeführte Gesamtmenge
1.3.1.5.
CIF-Gesamtpreis
1.3.1.6.
Anzahl der meldenden Stellen

1.3.2.
Für die Bereitstellung von Rohöl sind folgende Aggregate anzugeben:

1.3.2.1.
bereitgestellte Menge
1.3.2.2.
gewichteter durchschnittlicher CIF-Preis

1.4.
Maßeinheiten

bbl (Barrel) für 2.3.1.4 und 2.3.2.1 kt (tausend Tonnen) für 2.3.2.1 % (Prozent) für 2.3.1.3 ° (Grad) für 2.3.1.2 USD (US-Dollar) pro Barrel für 1.3.1.5 und 1.3.2.2 USD (US-Dollar) pro Tonne für 1.3.2.2

1.5.
Geltende Bestimmungen

1.
Berichtszeitraum:

    Ein Kalendermonat.

2.
Periodizität:

    Monatlich.

3.
Frist für die Datenübermittlung:

    Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.

4.
Übermittlungsformat:

    Die Daten sollten nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard übermittelt werden.

5.
Übermittlungsverfahren:

    Die Daten sollten elektronisch an das zentrale Dateneingangsportal von Eurostat übermittelt oder in dieses hochgeladen werden.

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