Artikel 1 VO (EG) 2008/110

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt.

(2) ergestellt wurden, sowie für alle in der Gemeinschaft hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind. Diese Verordnung gilt ferner für die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie für die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Etikettierung von Lebensmitteln.

(3) In Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, kann nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Abweichung von den Bestimmungen der Anhänge I und II gestattet werden.

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