Artikel 2 VO (EG) 2008/110

Definition des Begriffs Spirituose

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Spirituose” ein alkoholisches

Getränk, das

a)
für den menschlichen Verzehr bestimmt ist,
b)
besondere sensorische Eigenschaften aufweist,
c)
über einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol verfügt und
d)
wie folgt gewonnen wird:

i)
entweder unmittelbar:

durch Destillieren — mit oder ohne Zusatz von Aromastoffen — aus natürlich vergorenen Erzeugnissen und/oder

durch Mazeration oder eine ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder in Spirituosen im Sinne dieser Verordnung und/oder

durch Zusatz von Aromastoffen, Zucker oder sonstigen süßenden Erzeugnissen im Sinne des Anhangs I Nummer 3 und/oder sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und/oder Lebensmitteln zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder zu Spirituosen im Sinne dieser Verordnung,

ii)
oder durch Mischung einer Spirituose mit einem oder mehreren der folgenden Produkte:

anderen Spirituosen und/oder

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, und/oder

anderen alkoholischen Getränken, und/oder

Getränken.

(2) Getränke der KN-Codes 2203, 2204, 2205, 2206 und 2207 gelten jedoch nicht als Spirituosen.

(3) Der Mindestalkoholgehalt gemäß Absatz 1 Buchstabe c gilt unbeschadet der Begriffsbestimmung der Spirituose in Kategorie 41 des Anhangs II.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die technischen Begriffsbestimmungen und Anforderungen des Anhangs I.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.