Artikel 2 VO (EG) 2008/110
Definition des Begriffs Spirituose
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Spirituose” ein alkoholisches
Getränk, das
- a)
- für den menschlichen Verzehr bestimmt ist,
- b)
- besondere sensorische Eigenschaften aufweist,
- c)
- über einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol verfügt und
- d)
-
wie folgt gewonnen wird:
- i)
-
entweder unmittelbar:
- —
-
durch Destillieren — mit oder ohne Zusatz von Aromastoffen — aus natürlich vergorenen Erzeugnissen und/oder
- —
-
durch Mazeration oder eine ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder in Spirituosen im Sinne dieser Verordnung und/oder
- —
-
durch Zusatz von Aromastoffen, Zucker oder sonstigen süßenden Erzeugnissen im Sinne des Anhangs I Nummer 3 und/oder sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und/oder Lebensmitteln zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder zu Spirituosen im Sinne dieser Verordnung,
- ii)
-
oder durch Mischung einer Spirituose mit einem oder mehreren der folgenden Produkte:
- —
-
anderen Spirituosen und/oder
- —
-
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, und/oder
- —
-
anderen alkoholischen Getränken, und/oder
- —
-
Getränken.
(2) Getränke der KN-Codes 2203, 2204, 2205, 2206 und 2207 gelten jedoch nicht als Spirituosen.
(3) Der Mindestalkoholgehalt gemäß Absatz 1 Buchstabe c gilt unbeschadet der Begriffsbestimmung der Spirituose in Kategorie 41 des Anhangs II.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die technischen Begriffsbestimmungen und Anforderungen des Anhangs I.
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