Artikel 3 VO (EG) 2008/110

Ursprung des Ethylalkohols

(1) Der bei der Herstellung von Spirituosen und allen ihren Bestandteilen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags sein.

(2) Der bei der Herstellung von Spirituosen verwendete Ethylalkohol muss der Begriffsbestimmung des Anhangs I Nummer 1 dieser Verordnung entsprechen.

(3) Der bei der Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zusatzstoffen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

(4) Alkoholische Getränke dürfen weder Alkohol synthetischen Ursprungs noch anderen Alkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags enthalten.

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