Artikel 10 VO (EG) 2008/110
Spezielle Vorschriften für die Verwendung von Verkehrsbezeichnungen und geografischen Angaben
(1) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG ist die Verwendung eines Begriffs der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II oder einer in Anhang III eingetragenen geografischen Angabe in einem zusammengesetzten Begriff oder die Anspielung auf einen dieser Begriffe in der Aufmachung eines Lebensmittels verboten, sofern nicht der betreffende Alkohol ausschließlich von der Spirituose oder von den Spirituosen stammt, auf die Bezug genommen wird.
(2) Die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs nach Absatz 1 ist ebenfalls verboten, wenn eine Spirituose so stark verdünnt wurde, dass der Alkoholgehalt unter dem in der Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose festgelegten Mindestalkoholgehalt liegt.
(3) Abweichend von Absatz 1 berühren die Bestimmungen dieser Verordnung nicht die Verwendung der Begriffe „Amer” oder „Bitter” bei Erzeugnissen, die nicht unter diese Verordnung fallen.
(4) Abweichend von Absatz 1 und zur Berücksichtigung etablierter Herstellungsverfahren können bei der Aufmachung von in der Gemeinschaft hergestellten Likören zusammengesetzte Begriffe gemäß Anhang II Kategorie 32 Buchstabe d unter den darin festgelegten Bedingungen verwendet werden.
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