Artikel 11 VO (EG) 2008/110

Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Mischungen

(1) Wurde einer Spirituose der Kategorien 1 bis 14 des Anhangs II Alkohol im Sinne des Anhangs I Nummer 5, ob verdünnt oder unverdünnt, zugesetzt, so führt sie die Verkehrsbezeichnung „Spirituose” . Sie darf keine der in den Kategorien 1 bis 14 vorbehaltenen Bezeichnungen führen.

(2) Wurde eine Spirituose der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II

a)
mit einer oder mehreren Spirituosen und/oder
b)
mit einem oder mehreren Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs

gemischt, so führt sie die Verkehrsbezeichnung „Spirituose” . Diese Verkehrsbezeichnung muss auf dem Etikett an einer sichtbaren Stelle deutlich erkennbar und lesbar angebracht sein und darf weder ersetzt noch geändert werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung der dort genannten Mischungen, wenn sie den Begriffsbestimmungen der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II entsprechen.

(4) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG darf die Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung der Spirituosen aus Mischungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nur dann einen oder mehrere der Begriffe des Anhangs II aufweisen, wenn dieser Begriff nicht Bestandteil der Verkehrsbezeichnung ist, sondern im Verzeichnis aller alkoholischen Bestandteile der Mischung unter Voranstellung des Begriffs „Spirituosenmischung” ausschließlich im selben Sichtfeld erscheint.

Der Begriff „Spirituosenmischung” ist in einheitlicher Schrift und in derselben Schriftart und Farbe anzubringen wie die Verkehrsbezeichnung. Die Schrift darf höchstens halb so groß sein wie die für die Verkehrsbezeichnung verwendete Schrift.

(5) Bei der Etikettierung und Aufmachung der Mischungen nach Absatz 2, für die die Anforderung des Absatzes 4 über die Auflistung der alkoholischen Bestandteile gilt, ist der Anteil jedes der alkoholischen Bestandteile als Prozentsatz in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen auszudrücken. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung entsprechen.

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