Artikel 12 VO (EG) 2008/110
Besondere Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen
(1) Enthält die Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung einer Spirituose eine Angabe zum Ausgangsstoff, der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wurde, so ist jeder verwendete Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen aufzuführen.
(2) Die Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung einer Spirituose darf nur dann durch die Angabe „Zusammenstellung” (Blend, Blending, Blended) erweitert werden, wenn die Spirituose diesem Verfahren im Sinne des Anhangs I Nummer 7 unterzogen wurde.
(3) Unbeschadet der Abweichungen, die nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen werden, darf in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung einer Spirituose nur dann eine Reifezeit oder Alterungsdauer angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht und die Spirituose unter Steuerkontrolle oder unter einer gleichwertige Garantien bietenden Kontrolle gereift ist.
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