Artikel 14 VO (EG) 2008/110

Verwendete Sprachen bei der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben erfolgen in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Union, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben leicht verstehen kann, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers wird durch andere Maßnahmen sichergestellt.

(2) Die in Anhang II kursiv gedruckten Begriffe und die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben werden weder auf dem Etikett noch in der Aufmachung der Spirituose übersetzt.

(3) Bei Spirituosen mit Ursprung in Drittländern ist die Verwendung einer Amtssprache des Drittlandes, in dem die Spirituose hergestellt wurde, zulässig, sofern die Angaben im Sinne dieser Verordnung außerdem in einer Amtssprache der Europäischen Union erfolgen, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben leicht verstehen kann.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 können bei in der Gemeinschaft hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, die Angaben im Sinne dieser Verordnung in einer anderen Sprache als einer der Amtssprachen der Europäischen Union wiederholt werden.

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