Artikel 24 VO (EG) 2008/110

Kontrolle und Schutz von Spirituosen

(1) Für die Kontrolle der Spirituosen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden; insbesondere benennen sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Behörde(n), die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist (sind).

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

(3) Die Kommission sorgt in Absprache mit den Mitgliedstaaten für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und erlässt gegebenenfalls Maßnahmen nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.

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