Artikel 24a VO (EG) 2008/110

Ausnahme von den Vorschriften für Nennfüllmengen in der Richtlinie 2007/45/EG

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), und von Abschnitt 1 Zeile 6 des Anhangs dieser Richtlinie darf einfach destillierter Shochu(2), der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in Nennfüllmengen von 720 ml und 1800 ml auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).

(2)

Gemäß Anhang 2-D des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.