Artikel 15 VO (EG) 2008/110

Geografische Angaben

(1) Eine geografische Angabe im Sinne dieser Verordnung ist eine Angabe, die eine Spirituose als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, einer Region oder eines Ortes in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnet, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist.

(2) Die geografischen Angaben nach Absatz 1 sind in Anhang III eingetragen.

(3) Die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht in Anhang III eingetragen werden.

Als Gattungsbezeichnung gilt ein Name, der sich zwar auf einen Ort oder eine Region bezieht, wo die betreffende Spirituose ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für eine Spirituose in der Gemeinschaft geworden ist.

(4) Spirituosen, die eine in Anhang III eingetragene geografische Angabe tragen, müssen allen Spezifikationen der technischen Unterlage im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 entsprechen.

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