Artikel 20 VO (EG) 2008/110

Etablierte geografische Angaben

(1) Für jede am 20. Februar 2008 in Anhang III eingetragene geografische Angabe legen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 20. Februar 2015 eine technische Unterlage im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 vor.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese technische Unterlage der Öffentlichkeit zugänglich ist.

(3) Wird der Kommission bis zum 20. Februar 2015 keine technische Unterlage vorgelegt, so streicht die Kommission die Eintragung der geografischen Angabe in Anhang III gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

(4) Die in Absatz 1 genannte Frist für die Vorlage der technischen Unterlagen gilt auch für die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben für Kroatien.

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