Artikel 21 VO (EG) 2008/110
Änderung der technischen Unterlage
Das Verfahren des Artikels 17 gilt entsprechend im Falle einer gegebenenfalls erforderlichen Änderung der technischen Unterlage im Sinne des Artikels 17Absatz 1 und des Artikels 20 Absatz 1.
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