Artikel 22 VO (EG) 2008/110
Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen in der technischen Unterlage
(1) Bei geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen in der technischen Unterlage vor der Vermarktung
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durch eine oder mehrere zuständige Behörde/n im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 und/oder
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durch eine oder mehrere Kontrollstelle/n im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(1), die als Produktzertifizierungsstelle tätig wird/werden.
Ungeachtet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen in der technischen Unterlage von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.
(2) Bei geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen in der technischen Unterlage vor der Vermarktung durch
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eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörde/n oder
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eine oder mehrere Produktzertifizierungsstelle/n.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO-/IEC-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) erfüllen und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.
(4) Übernehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden oder Stellen die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen in der technischen Unterlage, so müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Fußnote(n):
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ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates.
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