Artikel 23 VO (EG) 2008/110

Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben

(1) Die Eintragung einer Marke, die eine in Anhang III eingetragene geografische Angabe enthält oder daraus besteht, wird abgelehnt oder gelöscht, wenn ihre Verwendung zu einem der in Artikel 16 beschriebenen Tatbestände führen würde.

(2) Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, auf die einer der in Artikel 16 beschriebenen Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes der geografischen Angabe im Ursprungsland oder vor dem 1. Januar 1996 in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall der Marke gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken(1) oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. September 1993 über die Gemeinschaftsmarke(2) vorliegen.

(3) Eine geografische Angabe wird nicht eingetragen, wenn die Eintragung aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung in der Gemeinschaft geeignet ist, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1. Geändert durch die Entscheidung 92/10/EWG des Rates (ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35).

(2)

ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 14).

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