Artikel 11 VO (EG) 2008/1104
Migration von SIS 1 + zu SIS II
(1) Für die Migration vom C.SIS zum Zentralen SIS II stellt Frankreich die Datenbank von SIS 1 + zur Verfügung und die Kommission fügt die Datenbank von SIS 1 + in das Zentrale SIS II ein.
(2) Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission vom N.SIS zum N.SIS II.
(3) Die Migration des nationalen Systems von SIS 1 + zu SIS II besteht aus dem Laden der Daten des N.SIS II, wenn dieses N.SIS II einen Datenbestand, die „nationale Kopie” , umfassen soll, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält, und dem anschließenden Umstieg von N.SIS zu N.SIS II für jeden Mitgliedstaat. Die Migration erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von der Kommission und den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat vorgelegt wird.
(4) Die Kommission unterstützt die Koordinierung und die gemeinsamen Tätigkeiten während der Migration.
(5) Der im Rahmen der Migration vorgesehene Umstieg erfolgt nach der Validierung gemäß Artikel 8 Absatz 7.
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