Artikel 10 VO (EG) 2008/1104
Übergangsarchitektur
(1) Es wird übergangsweise eine Migrationsarchitektur für das SIS eingerichtet. Anhand des Konverters werden das Zentrale SIS II und das C.SIS während eines Übergangszeitraums miteinander verbunden. Die N.SIS sind mit dem C.SIS verbunden, die N.SIS II mit dem Zentralen SIS II.
(2) Die Kommission stellt einen Konverter, das Zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur als Teil der Übergangsarchitektur zur Verfügung.
(3) Soweit erforderlich, konvertiert der Konverter Daten in beide Richtungen zwischen dem C.SIS und dem zentralen SIS II und synchronisiert das C.SIS und das zentrale SIS II.
(4) Die Kommission testet die Kommunikation zwischen dem Zentralen SIS II und dem Konverter.
(5) Frankreich testet die Kommunikation zwischen dem C.SIS und dem Konverter.
(6) Die Kommission und Frankreich testen die Kommunikation zwischen dem Zentralen SIS II und dem C.SIS über den Konverter.
(7) Frankreich schließt das C.SIS gemeinsam mit der Kommission über den Konverter an das Zentrale SIS II an.
(8) Die Kommission führt zusammen mit Frankreich und den übrigen an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten die Prüfung der gesamten übergangsweise einzurichtenden SIS-Migrationsarchitektur gemäß einem Testplan der Kommission durch.
(9) Frankreich stellt erforderlichenfalls Daten für Testzwecke zur Verfügung.
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