Artikel 9 VO (EG) 2008/1104
Test über den Austausch von Zusatzinformationen
(1) Die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten führen funktionale SIRENE-Tests durch.
(2) Die Kommission stellt das Zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur während der Durchführung des Tests über den Austausch von Zusatzinformationen zur Verfügung.
(3) Der Test über den Austausch von Zusatzinformationen erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat festgelegt wird.
(4) Der Test über den Austausch von Zusatzinformationen gründet sich auf die technischen Spezifikationen, die die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat festgelegt haben.
(5) Die Testergebnisse werden von den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat analysiert.
(6) Die nicht an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem Test über den Austausch von Zusatzinformationen teilnehmen. Ihre Testergebnisse berühren nicht die Gesamtvalidierung des Tests.
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