Artikel 8 VO (EG) 2008/1104
Umfassender Test
(1) Mit dem umfassenden Test wird erst begonnen, nachdem die Kommission erklärt hat, dass die Prüfungen nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 189/2008 nach ihrer Ansicht so erfolgreich verlaufen sind, dass mit diesem Test begonnen werden kann.
(2) Es wird ein umfassender Test durchgeführt, der insbesondere darauf abzielt, den Abschluss der erforderlichen technischen Vorkehrungen seitens der Kommission und der an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Verarbeitung von SIS-II-Daten zu bestätigen und den Nachweis zu erbringen, dass das Leistungsniveau von SIS II mindestens dem von SIS 1 + entspricht.
(3) Der umfassende Test wird von den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der N.SIS II und von der Kommission hinsichtlich des Zentralen SIS II durchgeführt.
(4) Der umfassende Test erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt wird.
(5) Der umfassende Test gründet sich auf die technischen Spezifikationen, die die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt haben.
(6) Die Kommission und die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten legen im Rat die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, ob die nötigen technischen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-II-Daten abgeschlossen sind und das Leistungsniveau von SIS II mindestens dem von SIS 1 + entspricht.
(7) Die Testergebnisse werden anhand der in Absatz 6 genannten Kriterien von den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat und von der Kommission analysiert. Die Testergebnisse werden gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 validiert.
(8) Die nicht an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem umfassenden Test teilnehmen. Ihre Testergebnisse berühren nicht die Gesamtvalidierung des Tests.
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