Artikel 7 VO (EG) 2008/1104

Haupttätigkeiten

(1) Die Kommission führt gemeinsam mit den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten einen umfassenden Test durch.

(2) Es wird übergangsweise eine SIS-Migrationsarchitektur eingerichtet, und die Kommission führt gemeinsam mit Frankreich und den übrigen an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Test dieser Architektur durch.

(3) Die Kommission und die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten führen die Migration von SIS 1 + zu SIS II durch.

(4) Die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten führen einen Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen durch.

(5) Die Kommission leistet auf Ebene des Zentralen SIS II die erforderliche Unterstützung für die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4.

(6) Die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden von der Kommission und den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat koordiniert.

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