Artikel 6 VO (EG) 2008/1104
Fortsetzung der Entwicklung
Die zur Weiterentwicklung von SIS II gemäß Artikel 5 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die für die Behebung von Fehlern erforderlich sind, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.
Die zur Weiterentwicklung von SIS II gemäß Artikel 5 Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen, soweit diese die einheitliche nationale Schnittstelle, die die Kompatibilität zwischen den N.SIS II und dem Zentralen SIS II gewährleistet, betreffen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.
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