Artikel 5 VO (EG) 2008/1104

Hauptzuständigkeiten bei der Entwicklung von SIS II

(1) Die Kommission sorgt für die Weiterentwicklung des Zentralen SIS II, der Kommunikationsinfrastruktur und des Konverters.

(2) Frankreich stellt gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen das C.SIS zur Verfügung und betreibt das C.SIS.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Weiterentwicklung der N.SIS II.

(4) Die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten warten die N.SIS gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen.

(5) Die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen die Kommunikationsinfrastruktur für SIS 1 + zur Verfügung und betreiben diese Kommunikationsinfrastruktur.

(6) Die Kommission koordiniert die Tätigkeiten und leistet die erforderliche Unterstützung für die Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3.

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