Artikel 14 VO (EG) 2008/1104

Protokollierung im Zentralen SIS II

(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Titels IV des Schengener Durchführungsübereinkommens stellt die Kommission sicher, dass jeder Zugriff auf im Zentralen SIS II gespeicherte personenbezogene Daten und jeder Austausch dieser Daten protokolliert wird, um die Rechtmäßigkeit der Abfrage zu kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überwachen und das einwandfreie Funktionieren des Zentralen SIS II und der nationalen Systeme sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten zu können.

(2) Die Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der für die Datenverarbeitung zuständigen Behörde.

(3) Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht.

(4) Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.

(5) Die zuständigen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren des Zentralen SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.