Artikel 15 VO (EG) 2008/1104
Kosten
(1) Die Kosten, die sich aus der Migration, dem umfassenden Test, dem Test über den Austausch von Zusatzinformationen sowie den Wartungs- und Entwicklungsarbeiten am Zentralen SIS II oder an der Kommunikationsinfrastruktur ergeben, werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.
(2) Die Kosten für die Migration, die Prüfung, die Wartung und die Weiterentwicklung der nationalen Systeme werden vom jeweiligen Mitgliedstaat getragen.
(3) Die Kosten der auf Ebene von SIS 1 + geleisteten Arbeiten — einschließlich der ergänzenden Tätigkeiten, die von Frankreich im Namen der an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden — werden nach Maßgabe des Artikels 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens finanziert.
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