Artikel 17a VO (EG) 2008/1104

Global Programme Management Board

(1) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission, des Ausschusses nach Artikel 17, Frankreichs und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein Expertengremium mit der Bezeichnung „Global Programme Management Board” (nachstehend „GPMB” genannt) eingerichtet. Das GPMB ist ein beratendes Gremium zur Unterstützung des zentralen SIS-II-Projekts und fördert die Kohärenz zwischen den zentralen und den nationalen SIS-II-Projekten. Das GPMB hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Kommission oder der Mitgliedstaaten.

(2) Das GPMB setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen, die regelmäßig zusammentreten. Die Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Experten und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Höchstens zwei Experten und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt.

Weitere Experten der Mitgliedstaaten und Kommissionsbedienstete, die unmittelbar an der Entwicklung der SIS-II-Projekte beteiligt sind, können auf Kosten der sie entsendenden Verwaltung oder Einrichtung an den GPMB-Sitzungen teilnehmen.

Das GPMB kann weitere Experten zur Teilnahme an GPMB-Sitzungen gemäß seiner in Absatz 5 genannten Geschäftsordnung einladen, soweit die betreffende Verwaltung, Einrichtung oder das betreffende Unternehmen die Kosten für die Teilnahme ihrer Experten trägt.

(3) Experten, die von den Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehaben bzw. den nächsten Vorsitz stellen werden, benannt wurden, werden stets zu GPMB-Sitzungen eingeladen.

(4) Das GPMB-Sekretariat wird von der Kommission gestellt.

(5) Das GPMB legt seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere Verfahren für Folgendes umfasst:

Wechsel des Vorsitzes zwischen Kommission und Ratsvorsitz,

Sitzungsorte,

Vorbereitung von Sitzungen,

Zulassung weiterer Experten,

Kommunikationsplan zur Gewährleistung der uneingeschränkten Unterrichtung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Die Geschäftsordnung tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission und der im Ausschuss nach Artikel 17 zusammentretenden Mitgliedstaaten in Kraft.

(6) Das GPMB legt dem Ausschuss nach Artikel 17 oder gegebenenfalls den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates regelmäßig schriftliche Berichte über den Fortgang des Projekts vor, in denen auch die erteilten Ratschläge und die dafür maßgeblichen Gründe genannt werden.

(7) Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 werden die Verwaltungs- und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den Mitgliedstaaten im Rat benannten Mitglieder des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Experten einberufen werden.

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