Präambel VO (EG) 2008/1104

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(2) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen” genannt) errichtet wurde, sowie dessen Weiterentwicklung, das SIS 1+, stellen wichtige Instrumente für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.
(2)
Die Kommission ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates(3) und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates(4) mit der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) betraut worden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsakte endet am 31. Dezember 2008. Die vorliegende Verordnung sollte daher die genannten Rechtsakte bis zu einem vom Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)(5) festzulegenden Zeitpunkt ergänzen.
(3)
SIS II wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)(6) geschaffen. Die vorliegende Verordnung sollte die Bestimmungen dieser Rechtsakte unberührt lassen.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates(7) und der Beschluss 2008/173/EG des Rates(8) sehen bestimmte Prüfungen von SIS II vor.
(5)
Die Entwicklung von SIS II sollte fortgesetzt und innerhalb des vom Rat am 6. Juni 2008 gebilligten allgemeinen SIS-II-Zeitplans abgeschlossen werden.
(6)
In uneingeschränkter Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte ein umfassender Test von SIS II nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Die Validierung dieses Tests sollte frühestmöglich nach Abschluss des Tests erfolgen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und in Beschluss 2007/533/JI vorgesehen.
(7)
Die Mitgliedstaaten sollten einen Test bezüglich des Austauschs von Zusatzinformationen durchführen.
(8)
Bezüglich SIS 1 + sieht das Schengener Durchführungsübereinkommen die Einrichtung einer technischen Unterstützungseinheit (des C.SIS) vor. Bezüglich SIS II ist in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und in dem Beschluss 2007/533/JI die Einrichtung eines Zentralen SIS II vorgesehen, das aus einer technischen Unterstützungseinheit und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS) bestehen soll. Die technische Unterstützungseinheit des Zentralen SIS II sollte in Straßburg (Frankreich) und eine Backup-Einheit in Sankt Johann im Pongau (Österreich) eingerichtet werden.
(9)
Damit die möglichen Schwierigkeiten bei der Migration von SIS 1 + zu SIS II besser bewältigt werden können, sollte übergangsweise eine Migrationsarchitektur für das Schengener Informationssystem eingerichtet und getestet werden. Die Übergangsarchitektur sollte sich nicht auf die Betriebsbereitschaft von SIS 1 + auswirken. Es sollte ein Konverter von der Kommission gestellt werden.
(10)
Der ausschreibende Mitgliedstaat sollte für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie für die Rechtmäßigkeit der in das Schengener Informationssystem eingegebenen Daten verantwortlich sein.
(11)
Die Kommission sollte für das Zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur zuständig bleiben. Diese Zuständigkeit schließt die Wartung und Weiterentwicklung von SIS II und seiner Kommunikationsinfrastruktur ein, wozu auch stets die Fehlerbehebung gehört. Die Kommission sollte die gemeinsamen Tätigkeiten koordinieren und unterstützen. Die Kommission sollte insbesondere die erforderliche technische und operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten auf Ebene des Zentralen SIS II, einschließlich eines Helpdesk, zur Verfügung stellen.
(12)
Die Mitgliedstaaten sind für die Entwicklung und die Wartung ihrer nationalen Systeme (N.SIS II) verantwortlich und sollten dies auch bleiben.
(13)
Frankreich sollte für die technische Unterstützungseinheit des SIS 1 + verantwortlich bleiben, wie ausdrücklich in dem Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehen.
(14)
Die Vertreter der an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ihr Vorgehen im Rahmen des Rates abstimmen. Für dieses organisatorische Vorgehen muss ein Rahmen festgelegt werden.
(15)
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, ihr durch diese Verordnung übertragene Aufgaben sowie im Zusammenhang mit der Durchführung des Gesamthaushaltsplans stehende Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(9) im Wege der Auftragsvergabe Dritten, einschließlich nationalen Behörden, zu übertragen.
(16)
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(10) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission.
(17)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte, der gemäß dem Beschluss 2004/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Nominierung für das Amt der unabhängigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 286 des EG-Vertrags(11) ernannt worden ist, hat die Aufgabe, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführten Tätigkeiten der Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen zu überwachen. Das Schengener Durchführungsübereinkommen enthält spezifische Bestimmungen über den Schutz und die Sicherheit personenbezogener Daten.
(18)
Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung der Übergangsarchitektur und die Datenmigration von SIS 1 + zu SIS II, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(19)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
(20)
Das Schengener Durchführungsübereinkommen sollte geändert werden, damit das SIS 1 + in die Übergangsarchitektur integriert werden kann.
(21)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung erlassen hat, entscheiden, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.
(22)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden(12), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.
(23)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(13) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich folglich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.
(24)
Diese Verordnung lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG bzw. dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und auf Irland unberührt.
(25)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(14) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(15) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu diesem Übereinkommen genannten Bereich fallen.
(26)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(16) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(17) über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.
(27)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls(18) genannten Bereich fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 24. September 2008, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)

ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(3)

ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

(4)

ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

(5)

ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(6)

ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(7)

ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1.

(8)

ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 14.

(9)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(11)

ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 47.

(12)

ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(13)

ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(14)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(15)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(16)

ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(17)

ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(18)

ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

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