Artikel 1 VO (EG) 2008/1104

Allgemeines Ziel

(1) Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 errichtet wurde (SIS 1+), wird durch ein neues System, das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), ersetzt, dessen Einrichtung, Betrieb und Nutzung durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 geregelt wird.

(2) SIS II wird gemäß den Verfahren und der Aufgabenteilung, die in dieser Verordnung festgelegt sind, von der Kommission und den Mitgliedstaaten als einziges integriertes System entwickelt und wird für seinen Betrieb vorbereitet.

(3) Zur Entwicklung des SIS II kann ein alternatives technisches Szenario umgesetzt werden, das durch eigene technische Spezifikationen gekennzeichnet ist.

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