Artikel 2 VO (EG) 2008/1104
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Zentrales SIS II” die technische Unterstützungseinheit des SIS II, die eine Datenbank (SIS-II-Datenbank) und eine einheitliche nationale Schnittstelle (NI-SIS) umfasst;
- b)
- „C.SIS” die technische Unterstützungseinheit von SIS 1 +, die die Referenzdatenbank für SIS 1 + und die einheitliche nationale Schnittstelle (N.COM) umfasst;
- c)
- „N.SIS” das nationale System von SIS 1 +, das aus den nationalen, mit C.SIS kommunizierenden Datensystemen besteht;
- d)
- „N.SIS II” das nationale System von SIS II, das aus den nationalen, mit dem Zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht;
- e)
- „Konverter” ein technisches Werkzeug, das die konsistente und zuverlässige Kommunikation zwischen C.SIS und dem Zentralen SIS II ermöglicht und dabei die Funktionen nach Artikel 10 Absatz 3 sicherstellt;
- f)
- „umfassender Test” den Test nach Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006;
- g)
- „Test über den Austausch von Zusatzinformationen” Funktionstests zwischen den SIRENE-Büros.
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