Artikel 2 VO (EG) 2008/1104

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Zentrales SIS II” die technische Unterstützungseinheit des SIS II, die eine Datenbank (SIS-II-Datenbank) und eine einheitliche nationale Schnittstelle (NI-SIS) umfasst;
b)
„C.SIS” die technische Unterstützungseinheit von SIS 1 +, die die Referenzdatenbank für SIS 1 + und die einheitliche nationale Schnittstelle (N.COM) umfasst;
c)
„N.SIS” das nationale System von SIS 1 +, das aus den nationalen, mit C.SIS kommunizierenden Datensystemen besteht;
d)
„N.SIS II” das nationale System von SIS II, das aus den nationalen, mit dem Zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht;
e)
„Konverter” ein technisches Werkzeug, das die konsistente und zuverlässige Kommunikation zwischen C.SIS und dem Zentralen SIS II ermöglicht und dabei die Funktionen nach Artikel 10 Absatz 3 sicherstellt;
f)
„umfassender Test” den Test nach Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006;
g)
„Test über den Austausch von Zusatzinformationen” Funktionstests zwischen den SIRENE-Büros.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.