IFRIC INTERPRETATION 8 VO (EG) 2008/1126
Anwendungsbereich von IFRS 2
VERWEISE
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IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler
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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
HINTERGRUND
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- IFRS 2 ist auf anteilsbasierte Vergütungen anzuwenden, bei denen ein Unternehmen Güter erwirbt oder Dienstleistungen erhält. „Güter” schließen Vorräte, Verbrauchsgüter, Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte und andere nicht finanzielle Vermögenswerte ein (IFRS 2, Paragraph 5). Außer für bestimmte Geschäftsvorfälle, die nicht in seinen Anwendungsbereich fallen, ist IFRS 2 folglich auf alle Geschäftsvorfälle anzuwenden, bei denen das Unternehmen nicht finanzielle Vermögenswerte oder Dienstleistungen als Gegenleistung für die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erhält. IFRS 2 gilt auch für Geschäftsvorfälle, bei denen das Unternehmen in Bezug auf die erhaltenen Güter oder Dienstleistungen Verbindlichkeiten eingeht, die auf dem Kurs (oder dem Wert) der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren.
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- In einigen Fällen kann der Nachweis des Erhalts (oder künftigen Erhalts) von Gütern oder Dienstleistungen jedoch schwierig sein. So kann ein Unternehmen beispielsweise einer Wohltätigkeitsorganisation Aktien überlassen, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. In der Regel ist es nicht möglich, die speziellen Güter oder Dienstleistungen zu identifizieren, die im Gegenzug zu einem derartigen Geschäftsvorfall erworben oder erhalten wurden. Eine vergleichbare Situation kann sich auch bei Geschäftsvorfällen mit anderen Parteien ergeben.
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- IFRS 2 verlangt, dass anteilsbasierte Vergütungen an Mitarbeiter mit dem beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütungen am Tag ihrer Gewährung zu bewerten sind (IFRS 2, Paragraph 11).(1) Folglich ist das Unternehmen nicht dazu verpflichtet, den beizulegenden Zeitwert der von den Mitarbeitern erhaltenen Dienstleistungen direkt zu bestimmen.
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- Bei Geschäftsvorfällen, bei denen anteilsbasierte Vergütungen an andere Parteien als Mitarbeiter gezahlt werden, geht IFRS 2 von einer widerlegbaren Vermutung aus, dass der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen verlässlich geschätzt werden kann. In diesen Fällen ist IFRS 2 zufolge der Geschäftsvorfall mit dem beizulegenden Zeitwert der Güter oder Dienstleistungen zu bewerten, der an dem Tag gilt, an dem das Unternehmen die Güter erhält oder die Vertragspartei ihre Leistung erbringt (IFRS 2, Paragraph 13). Folglich wird von der Vermutung ausgegangen, dass das Unternehmen in der Lage ist, die von anderen Parteien als Mitarbeitern erhaltenen Güter oder Dienstleistungen zu identifizieren. Dies wirft die Frage auf, ob der Standard auch dann gilt, wenn keine identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen vorliegen. Dies bedingt auch eine andere Frage: Für den Fall, dass das Unternehmen eine anteilsbasierte Vergütung vorgenommen hat und sich herausstellt, dass der beizulegende Zeitwert der dafür erhaltenen identifizierbaren Gegenleistung (falls vorhanden) geringer ist als der beizulegende Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung, ist aus dieser Situation dann abzuleiten, dass Güter oder Dienstleistungen erhalten wurden, auch wenn sie nicht speziell identifiziert wurden, und dass folglich IFRS 2 Anwendung findet?
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- Es sei darauf verwiesen, dass sich die Formulierung „der beizulegende Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung” auf den beizulegenden Zeitwert der jeweiligen anteilsbasierten Vergütung bezieht. So kann ein Unternehmen beispielsweise aufgrund nationaler Rechtsvorschriften dazu verpflichtet sein, einen gewissen Teil seiner Aktien Staatsangehörigen eines bestimmten Landes vorzubehalten, die lediglich auf andere Staatsangehörige desselben Landes übertragen werden können. Eine derartige Transferbeschränkung kann den beizulegenden Zeitwert der jeweiligen Aktien beeinflussen. Folglich können diese Aktien einen beizulegenden Zeitwert haben, der unter dem ansonsten identischer Aktien liegt, die solchen Beschränkungen nicht unterworfen sind. Sollte die in Paragraph 4 gestellte Frage im Zusammenhang mit den unter die Beschränkung fallenden Aktien aufgeworfen werden, würde sich die Formulierung „der beizulegende Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung” auf den beizulegenden Zeitwert der unter die Beschränkung fallenden Aktien und nicht auf den beizulegenden Zeitwert der anderen, nicht unter die Beschränkung fallenden Aktien beziehen.
ANWENDUNGSBEREICH
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- IFRS 2 findet auf Geschäftsvorfälle Anwendung, bei denen ein Unternehmen oder die Eigentümer eines Unternehmens Eigenkapitalinstrumente(2) gewährt hat/haben oder eine Verbindlichkeit eingegangen ist/sind, aufgrund derer Barmittel oder andere Vermögenswerte in Höhe von Beträgen transferiert werden, die auf dem Kurs (oder dem Wert) der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren. Diese Interpretation ist auf solche Geschäftsvorfälle anzuwenden, bei denen die vom Unternehmen erhaltene (oder noch zu erhaltende) identifizierbare Gegenleistung — Barmittel und der beizulegende Zeitwert einer identifizierbaren unbaren Gegenleistung (falls vorhanden) — geringer ist als der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente oder eingegangenen Verbindlichkeiten. Diese Interpretation ist jedoch nicht auf die Geschäftsvorfälle anzuwenden, die gemäß den Paragraphen 3-6 des Standards vom Anwendungsbereich des IFRS 2 ausgenommenen sind.
FRAGESTELLUNG
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- Die in dieser Interpretation behandelte Frage lautet: Ist IFRS 2 auf Geschäftsvorfälle anzuwenden, bei denen ein Unternehmen einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht speziell identifizieren kann?
BESCHLUSS
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- IFRS 2 findet auf bestimmte Geschäftsvorfälle Anwendung, bei denen Güter oder Dienstleistungen erhalten werden. Dies gilt für Geschäftsvorfälle, bei denen ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen als Gegenleistung für Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erhält. Dazu gehören auch Geschäftsvorfälle, bei denen ein Unternehmen einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht speziell identifizieren kann.
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- Für den Fall, dass es keine speziell identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen gibt, können andere Umstände darauf hinweisen, dass Güter oder Dienstleistungen erhalten wurden (oder noch werden), so dass IFRS 2 anzuwenden ist. Sollte insbesondere die identifizierbare erhaltene Gegenleistung (falls vorhanden) geringer sein als der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente oder der eingegangenen Verbindlichkeiten, so ist dies typischerweise ein Hinweis darauf, dass eine weitere Gegenleistung (d. h. für nicht identifizierbare Güter oder Dienstleistungen) erhalten wurde (oder noch wird).
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- Das Unternehmen hat die erhaltenen identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen gemäß IFRS 2 zu bewerten.
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- Das Unternehmen hat die erhaltenen oder noch zu erhaltenden nicht identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung und dem beizulegenden Zeitwert aller erhaltenen oder noch zu erhaltenden identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen zu bewerten.
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- Das Unternehmen hat die erhaltenen nicht identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen am Tag der Gewährung zu bewerten. Bei Geschäftsvorfällen mit Barausgleich wird die Verbindlichkeit jedoch zu jedem Abschlussstichtag neu bewertet, bis sie beglichen ist.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
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- Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Mai 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Mai 2006 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
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- Diese Interpretation ist rückwirkend anzuwenden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von IAS 8, vorbehaltlich der Übergangsvorschriften von IFRS 2.
Fußnote(n):
- (1)
In IFRS 2 schließen alle Bezugnahmen auf Mitarbeiter auch andere Personen, die ähnliche Leistungen erbringen, ein.
- (2)
Dazu zählen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens, der Muttergesellschaft des Unternehmens und anderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe.
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