IFRIC INTERPRETATION 9 VO (EG) 2008/1126

Neubeurteilung eingebetteter Derivate

VERWEISE

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

HINTERGRUND

1
In IAS 39 Paragraph 10 wird ein eingebettetes Derivat beschrieben als „Bestandteil eines strukturierten (zusammengesetzten) Finanzinstruments, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag enthält, mit dem Ergebnis, dass ein Teil der Cashflows des zusammengesetzten Finanzinstruments ähnlichen Schwankungen ausgesetzt ist wie ein freistehendes Derivat” .
2
IAS 39, Paragraph 11 fordert, dass ein eingebettetes Derivat von dem Basisvertrag zu trennen und dann, aber nur dann, als Derivat zu bilanzieren ist, wenn

(a)
die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind;
(b)
ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen wie das eingebettete Derivat die Definition eines Derivats erfüllen würde; und
(c)
das strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrument nicht ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird (d. h. ein Derivat, das in einem ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit eingebettet ist, ist nicht eigenständig).

ANWENDUNGSBEREICH

3
Vorbehaltlich der nachfolgenden Paragraphen 4 und 5 ist diese Interpretation auf alle eingebetteten Derivate anzuwenden, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen.
4
Diese Interpretation geht nicht auf Fragen der Neubewertung ein, die sich aus einer Neubeurteilung der eingebetteten Derivate ergeben.
5
Diese Interpretation gilt nicht für in Verträge eingebettete Derivate, die bei folgenden Gelegenheiten erworben wurden:

a)
bei einem Unternehmenszusammenschluss (im Sinne von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008);
b)
bei einem Zusammenschluss von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Führung gemäß IFRS 3 (überarbeitet 2008) Paragraph B1-B4 oder
c)
bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen

oder für ihre eventuelle Neubeurteilung zum Tag des Erwerbs.(1)

FRAGESTELLUNGEN

6
IAS 39 schreibt vor, dass ein Unternehmen zu dem Zeitpunkt, an dem es Vertragspartei wird, beurteilt, ob etwaige in diesen Vertrag eingebettete Derivate von dem Basisvertrag zu trennen und als Derivate im Sinne dieses Standards zu bilanzieren sind. In dieser Interpretation werden die folgenden Fragen behandelt:

(a)
Ist eine solche Beurteilung lediglich zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem das Unternehmen Vertragspartei wird, oder ist diese Beurteilung während der Vertragslaufzeit zu überprüfen?
(b)
Hat ein Erstanwender seine Beurteilung auf der Grundlage der Bedingungen vorzunehmen, die bestanden, als das Unternehmen Vertragspartei wurde, oder zu den Bedingungen, die bestanden, als das Unternehmen die IFRS zum ersten Mal angewandt hat?

BESCHLUSS

7
Ein Unternehmen beurteilt, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist, wenn es zum ersten Mal Vertragspartei wird. Eine spätere Neubeurteilung ist untersagt, es sei denn, dass sich a) die Vertragsbedingungen so stark ändern, dass es zu einer erheblichen Änderung der Zahlungsströme kommt, die sich ansonsten durch den Vertrag ergeben würden, oder b) ein finanzieller Vermögenswert aus der Kategorie ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet ausgegliedert wird; in beiden Fällen ist eine Beurteilung erforderlich. Ob die Änderung der Zahlungsströme erheblich ist, ermittelt ein Unternehmen, indem es prüft, in welchem Ausmaß sich die erwarteten Zahlungsströme in Bezug auf das eingebettete Derivat, den Basisvertrag oder beide ändern, und ob diese Änderung im Vergleich zu den vorher im Rahmen des Vertrags erwarteten Zahlungsströmen erheblich ist.
7A
Ob ein eingebettetes Derivat bei Umgliederung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet gemäß Paragraph 7 vom Basisvertrag getrennt und als Derivat bilanziert werden muss, ist anhand der Umstände zu einem der folgenden Zeitpunkte zu bewerten:

a)
dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen zum ersten Mal Vertragspartei wurde oder – falls später -
b)
dem Zeitpunkt, zu dem sich die Vertragsbedingungen so stark geändert haben, dass sich auch die Zahlungsströme, die sich ansonsten aus dem Vertrag ergeben hätten, erheblich geändert haben.

IAS 39 Paragraph 11 Buchstabe c gilt für diese Bewertung nicht (d.h. der hybride (zusammengesetzte) Vertrag ist so zu behandeln als wäre er nicht ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet worden). Ist ein Unternehmen zu dieser Bewertung nicht in der Lage, muss der hybride (zusammengesetzte) Vertrag zur Gänze in der Kategorie ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet verbleiben.

8
Ein Erstanwender beurteilt, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist, auf der Grundlage der Bedingungen, die an dem späteren der beiden nachfolgend genannten Termine galten: dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen Vertragspartei wurde, oder dem Zeitpunkt, an dem eine Neubeurteilung im Sinne von Paragraph 7 erforderlich wird.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

9
Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juni 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Juni 2006 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben. Diese Interpretation ist rückwirkend anzuwenden.
10
Durch Eingebettete Derivate (im März 2009 veröffentlichte Änderungen an IFRIC 9 und IAS 39) wurde Paragraph 7 geändert und Paragraph 7A hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 30. Juni 2009 oder danach endenden Geschäftsjahrs anzuwenden.
11
Paragraph 5 wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv anzuwenden. Wenn ein Unternehmen IFRS 3 (überarbeitet 2008) auf eine frühere Periode anwendet, ist auch diese Änderung entsprechend auf diese frühere Periode anzuwenden und ist dies anzugeben.
12
Durch IFRS 11, veröffentlicht im Mai 2011, wurde Paragraph 5(c) geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 11 anwendet.

Fußnote(n):

(1)

IFRS 3 (überarbeitet 2008) behandelt den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten bei einem Unternehmenszusammenschluss.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.