ANHANG I VO (EG) 2008/1139

Fangbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen nach Arten und nach Gebieten

In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben. Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:
Wissenschaftliche Bezeichnung 3-Alpha-Code Gebräuchliche Bezeichnung
Psetta maxima TUR Steinbutt
Sprattus sprattus SPR Sprotte
Art:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet:
Schwarzes Meer
Bulgarien 50

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Rumänien 50
EG 100 (1)
TAC Entfällt
Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:
Schwarzes Meer
EG 12750 (2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

TAC Entfällt

Fußnote(n):

(1)

Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Stellungnahmen im Laufe des ersten Halbjahres 2009 und so bald wie möglich festgelegt.

(2)

Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden.

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