ANHANG II VO (EG) 2008/1139

TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN

1.
Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten.
2.
Die zulässige Maschenöffnung für Stellnetze, die zum Steinbuttfang eingesetzt werden, beträgt 400 mm.

In einem Mitgliedstaat, in dem die zulässige Mindestmaschenöffnung für Stellnetze, die zum Steinbuttfang eingesetzt werden, vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weniger als 400 mm betrug, dürfen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von nicht weniger als 360 mm zum Steinbuttfang eingesetzt werden. Der betreffende Mitgliedstaat wird jedoch sicherstellen, dass bis Ende 2009 nicht mehr als 40 % der Gesamtzahl der Fischereifahrzeuge, die über eine Genehmigung zum Steinbuttfang mit Stellnetzen verfügen, immer noch Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 400 mm verwenden.

3.
Die Messung der Maschenöffnung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008, in der unter anderem detaillierte Vorschriften für die Bestimmung der Maschenöffnung enthalten sind.
4.
Die Mindestanlandegröße für Steinbutt beträgt 45 cm Gesamtlänge, gemessen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

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