Artikel 6 VO (EG) 2008/1145

Voraussetzungen für Anträge und Zahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten verfahren bei jeder Maßnahme des Umstrukturierungsprogramms, die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 aufgeführt ist, wie folgt:

a)
Sie legen die in einem Beihilfeantrag anzugebenden Elemente fest;
b)
sie setzen den Zeitraum für die Antragstellung fest;
c)
sie genehmigen gültige und vollständige Anträge auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien unter Berücksichtigung der Finanzmittel, die im Rahmen der Jahreshöchstbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 verfügbar sind;
d)
sie zahlen nach Abschluss der Maßnahme und nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 7 die genehmigte Beihilfe oder — falls ein Vorschuss gezahlt wurde — den Restbetrag der genehmigten Beihilfe.

(2) Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten einen oder mehrere Vorschüsse zahlen. Die Summe aller Vorschüsse darf 87,5 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Die Zahlung eines Vorschusses erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des Vorschussbetrags.

Wenn die Bedingungen für den Abschluss einer Maßnahme erfüllt und die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 durchgeführt worden sind, werden die Sicherheiten freigegeben und muss für zusätzliche Zahlungen keine Sicherheit mehr geleistet werden.

(3) Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen, die sich auf einen bestimmten Antrag beziehen, sind bis spätestens

a)
30. Juni des vierten Jahres nach dem Jahr der Frist für die Einreichung der Entwürfe der vierjährigen Umstrukturierungsprogramme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zu leisten,
b)
30. Juni des achten Jahres nach dem Jahr der Frist für die Einreichung der Entwürfe der achtjährigen Umstrukturierungsprogramme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zu leisten.

Die Zahlungen im ersten Jahr des ersten Programmplanungszeitraums sind ab dem 16. Oktober 2009 zu leisten.

(4) Die Mitgliedstaaten legen besondere Vorschriften für die Umsetzung dieses Artikels fest.

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