Artikel 10 VO (EG) 2008/1165

Häufigkeit und Bezugszeitraum

1. Die Statistik über Schlachtungen in Schlachthöfen ist von jedem Mitgliedstaat monatlich zu erstellen. Der Bezugszeitraum ist der Kalendermonat.

2. Die Statistik über Schlachtungen, die nicht in Schlachthöfen durchgeführt werden, ist von jedem Mitgliedstaat jährlich zu erstellen. Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.

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