Artikel 16 VO (EG) 2008/1165

Übermittlungsfristen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Vorausschätzungen der Fleischerzeugung

a)
vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Rinder für die Zeit vom Beginn des ersten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres und vor dem 15. September für die Vorausschätzungen für die Zeit vom Beginn des zweiten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Halbjahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen zweimal jährlich erstellen;
b)
vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Rinder für die Zeit vom Beginn des ersten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Halbjahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen einmal jährlich erstellen;
c)
vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Schweine für die Zeit vom Beginn des ersten Vierteljahres bis zum Ende des vierten Vierteljahres des jeweiligen Jahres und vor dem 15. September für die Vorausschätzungen für die Zeit vom Beginn des dritten Vierteljahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Vierteljahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen zweimal jährlich erstellen;
d)
vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Schweine für die Zeit vom Beginn des ersten Vierteljahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Vierteljahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen einmal jährlich erstellen;
e)
vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Schafe und Ziegen für die Zeit vom Beginn des ersten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Halbjahres des jeweiligen Jahres.

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