Artikel 17 VO (EG) 2008/1165
Qualitätsbewertung und Berichte
1. Für die Zwecke dieser Verordnung finden für die zu übermittelnden Daten die folgenden Maßstäbe für die Qualitätsbewertung Anwendung:
- a)
- „Relevanz” bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;
- b)
- „Genauigkeit” bezieht sich auf die Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;
- c)
- „Aktualität” bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;
- d)
- „Pünktlichkeit” bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin;
- e)
- „Zugänglichkeit” und „Klarheit” beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;
- f)
- „Vergleichbarkeit” bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen; und
- g)
- „Kohärenz” bezieht sich auf die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre und erstmals bis zum 1. Juli 2011 einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten.
3. In den Qualitätsberichten wird Folgendes beschrieben:
- a)
- die Durchführung der in dieser Verordnung erfassten Erhebungen und die angewandte Methode;
- b)
- die Genauigkeitsniveaus, die bei den in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen erreicht werden;
- c)
- die Qualität der anderen verwendeten Quellen als den Erhebungen; und
- d)
- die Qualität der in dieser Verordnung genannten Vorausschätzungen.
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jegliche methodischen oder sonstigen Änderungen mit, die eine erhebliche Auswirkung auf die Statistiken haben. Dies erfolgt binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderung.
5. Der Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, wird berücksichtigt.
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