Artikel 20 VO (EG) 2008/1165

Ausnahme

1. Sofern die Anwendung dieser Verordnung bei einem Mitgliedstaat auf sein nationales statistisches System größere Anpassungen erforderlich macht und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme schaffen wird, kann die Kommission dem Mitgliedstaat eine Ausnahme hinsichtlich der Anwendung bis zum 1. Januar 2010 gewähren, oder bei den Statistiken über Schafe und Ziegen bis zum 1. Januar 2011.

2. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 21. März 2009.

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