Artikel 21 VO (EG) 2008/1165

Aufhebung

1. Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels werden die Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG aufgehoben.

2. Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf diese Verordnung.

3. Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmereglung nach Artikel 20 gewährt wurde, die Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG für die Dauer der gewährten Ausnahme an.

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