Artikel 4 VO (EG) 2008/1165

Häufigkeit und Bezugszeitraum

1. Die Rinderbestandsstatistik wird zweimal jährlich, jeweils bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im Mai/Juni und im November/Dezember, erstellt. Mitgliedstaaten mit einem Rinderbestand von weniger als 1500000 Mio. Stück brauchen diese Statistik nur einmal jährlich, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im November/Dezember, erstellen.

2. Die Schweinebestandsstatistik wird zweimal jährlich, jeweils bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im Mai/Juni sowie im November/Dezember, erstellt. Mitgliedstaaten mit einem Schweinebestand von weniger als 3000000 Stück brauchen diese Statistik nur einmal jährlich, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im November/Dezember, erstellen.

3. Die Schafbestandsstatistik wird einmal jährlich, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im November/Dezember, von den Mitgliedstaaten mit einem Schafbestand von 500000 Stück oder mehr erstellt.

4. Die Ziegenbestandsstatistik wird einmal jährlich, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im November/Dezember, von den Mitgliedstaaten mit einem Ziegenbestand von 500000 Stück oder mehr erstellt.

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