Artikel 3 VO (EG) 2008/1165
Erhebungsbereich
1. Alle Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über den Bestand an Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen in landwirtschaftlichen Betrieben ihres Hoheitsgebiets.
2. Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, erfassen ausreichend viele Betriebe, so dass mindestens 95 % des gesamten in der letzten Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe festgestellten Viehbestands abgedeckt sind.
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