Artikel 2 VO (EG) 2008/1165

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

(1)
„Landwirtschaftlicher Betrieb” : einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden(*);
(2)
„Stichprobenerhebung” : eine Stichprobenerhebung gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008;
(3)
„Rind” : Haustiere der Arten Bos taurus und Bubalus bubalis, einschließlich Hybriden wie beispielsweise Beefalo;
(4)
„Schwein” : Haustiere der Art Sus scrofa domestica;
(5)
„Schaf” : Haustiere der Art Ovis aries;
(6)
„Ziege” : Haustiere der Unterart Capra aegagrus hircus;
(7)
„Geflügel” : Haustiere der Arten Gallus gallus (Hühner), Meleagris spp. (Truthühner), Anas spp. und Cairina moschata (Enten) und Anser anser dom. (Gänse). Haustiere der Arten Coturnix spp. (Wachteln), Phasianus spp. (Fasane), Numida meleagris dom. (Perlhühner), Columbinae spp. (Tauben) und Struthio camelus (Strauße). Vögel, die zu Jagdzwecken in Gehegen gehalten werden und nicht der Fleischerzeugung dienen, fallen jedoch nicht darunter;
(8)
„Schlachthof” : einen amtlich registrierten und zugelassenen Betrieb zum Schlachten und Ausweiden von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.

Andere Definitionen für die Zwecke dieser Verordnung sieht Anhang I vor.

Fußnote(n):

(*)

Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

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