Präambel VO (EG) 2008/1165

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(*),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinien 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung(**), 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung(***) und 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung(****) wurden bereits mehrfach geändert. Nun stehen weitere Änderungen und Vereinfachungen an, und die Rechtsakte sollten aus Gründen der Übersichtlichkeit durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.
(2)
Um sicherzustellen, dass die gemeinsame Agrarpolitik ordnungsgemäß verwaltet wird, insbesondere im Bereich der Märkte für Rind-, Kalb-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, benötigt die Kommission regelmäßig Daten über die Entwicklung der Bestände und der Fleischproduktion.
(3)
Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe(*****) sieht ein Programm von Gemeinschaftserhebungen für Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bis 2007 vor.
(4)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)(******) sollen alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der NUTS-Klassifikation beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der NUTS-Klassifikation definiert sein.
(5)
Zur Begrenzung des Aufwands für die Mitgliedstaaten sollten die Anforderungen in Bezug auf die regionalen Daten nicht über die in den früheren Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgehen, es sei denn, dass zwischenzeitlich neue regionale Ebenen eingeführt wurden, und die Erhebung der regionalen Daten sollte fakultativ sein, wenn der regionale Viehbestand bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet.
(6)
Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten, was insbesondere im Rahmen des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates(*******) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses erreicht werden kann.
(7)
Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs von der gemäß den Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG geltenden Regelung zur neuen Regelung sollte diese Verordnung zugunsten der Mitgliedstaaten eine Ausnahme von bis zu einem Jahr und im Falle von Schafen und Ziegen von bis zu zwei Jahren zulassen, wenn die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich machen und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme schaffen würde.
(8)
Die Maßnahmen für die in dieser Verordnung vorgesehene Erstellung von Statistiken sind für die Ausübung der Gemeinschaftstätigkeiten erforderlich. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Viehbestands- und Fleischstatistiken in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(********) bildet einen Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung; die Erhebung von Statistiken setzt die Wahrung der Unparteilichkeit voraus, d. h. insbesondere Objektivität und wissenschaftliche Unabhängigkeit sowie Transparenz, Zuverlässigkeit, Relevanz, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung.
(10)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(*********) erlassen werden.
(11)
Insbesondere sollten die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I, II, IV und V zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(12)
Die Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG sollten daher aufgehoben werden.
(13)
Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde zu dem Vorschlag gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2008.

(**)

ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1.

(***)

ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5.

(****)

ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 10.

(*****)

ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.

(******)

ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(*******)

ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

(********)

ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(*********)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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