ANHANG III VO (EG) 2008/1165

ANFORDERUNGEN AN DIE GENAUIGKEIT

Im Falle der Viehbestandserhebungen dürfen die Stichprobenfehler für die Ergebnisse der einzelnen Mitgliedstaaten nicht über folgenden Werten liegen (bei einem Konfidenzniveau von 68 %):

a)
1 % der Gesamtzahl der Rinder (5 % bei einem Rinderbestand von weniger als 1000000 Stück);
b)
1,5 % der Gesamtzahl der Kühe (5 % bei einem Kuhbestand von weniger als 500000 Stück);
c)
2 % der Gesamtzahl der Schweine (5 % bei einem Schweinebestand von weniger als 1000000 Stück);
d)
2 % der Gesamtzahl der Schafe oder Ziegen (5 % bei einem Schaf- oder Ziegenbestand von weniger als 1000000 Stück).

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